NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456 - VORIS 23100 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31)

Inhaltsübersicht (2)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen1
Grundsätze der Raumordnung2
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
Aufstellung von Raumordnungsplänen3
Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms4
Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme5
Planänderungsverfahren6
Planerhaltung7
Zielabweichungsverfahren8
Dritter Abschnitt
Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung
Erfordernis von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung9
Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung10
Ergebnis und Wirkungen des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung11
Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung12
Gebührenfreiheit für Maßnahmen öffentlicher Stellen13
Vierter Abschnitt
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit
Überwachung14
Raumordnungskataster15
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen16
Anpassungspflicht der Gemeinden17
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten
Landesplanungsbehörden18
Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden19
Trägerschaft der Regionalplanung20
Übergangsvorschrift21

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 352) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 352)

bekannt gemacht.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NROG - Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Landesplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

  2. 2.

    Regionalplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

  3. 3.

    Landes-Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

  4. 4.

    Regionales Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

§ 2 NROG - Grundsätze der Raumordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weitere Grundsätze der Raumordnung:

  1. 1.

    1Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. 2Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.

  2. 2.

    1Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. 2Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. 3Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.

  3. 3.

    Die Siedlungs- und Freiraumstruktur soll so entwickelt werden, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird.

  4. 4.

    1Das Küstenmeer, die Inseln und der Küstenraum (Küstenzone) sollen durch ein integriertes Küstenzonenmanagement entwickelt werden, bei dem eine intensive Zusammenarbeit der Träger öffentlicher Belange, die Einbeziehung der Betroffenen und eine grenzüberschreitende integrierte Planung sowie die nachhaltige Entwicklung ökologischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Belange sichergestellt wird. 2Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fischerei sollen gesichert werden.

  5. 5.

    1Die Standortattraktivität soll in allen Landesteilen durch Anpassung und Modernisierung in den Grundstrukturen der Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote gesichert und ausgebaut werden. 2Die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung dieser Strukturen soll in der Regel auf die zentralen Siedlungsgebiete in den Gemeinden ausgerichtet werden. 3Dadurch sollen leistungsfähige Zentrale Orte gesichert und entwickelt und die Voraussetzungen für ein ausgeglichenes, abgestuftes und tragfähiges Netz der städtischen und gemeindlichen Grundstrukturen geschaffen werden. 4Dabei sind die regionalen Besonderheiten und die Vielfalt in den Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 5Die Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, die Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Freizeiteinrichtungen sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden.

  6. 6.

    1Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. 2Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern.

§§ 3 - 8, Zweiter Abschnitt - Raumordnungspläne