§ 5 NROG - Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Die Träger der Regionalplanung haben für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm aufzustellen. 2Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG können die Träger der Regionalplanung Festlegungen nicht in sachlichen und nicht in räumlichen Teilprogrammen treffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG können kreisfreie Städte von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms absehen.
(3) 1Im Regionalen Raumordnungsprogramm sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. 2Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. 3Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.
(4) In den Verflechtungsbereichen der Zentralen Orte mit oberzentralen Funktionen ist eine gemeinsame Regionalplanung anzustreben.
(5) 1Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung erlassen; es bedarf der Genehmigung der oberen Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit überprüft. 2Die obere Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist. 4Dies gilt nicht, wenn der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 5Dem Träger der Regionalplanung ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt.
(6) 1Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 5 wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gemacht (§ 11 Abs. 1 ROG). 2Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Verkündungen.
(7) 1Das Regionale Raumordnungsprogramm ist vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. 2Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die obere Landesplanungsbehörde hierüber vor der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 zu unterrichten. 3Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher
- 1.
der Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt macht, dass die Überprüfung nach Satz 1 zu dem Ergebnis geführt hat, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist,
- 2.
der Träger der Regionalplanung zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung die allgemeinen Planungsabsichten öffentlich bekannt macht oder
- 3.
die obere Landesplanungsbehörde die Geltungsdauer verlängert und der Träger der Regionalplanung diese Verlängerung öffentlich bekannt macht.
4Am Tag der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 oder 2 beginnt die Frist nach Satz 1 neu. 5Wird die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms nach Satz 3 Nr. 3 verlängert, so tritt es mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Bekanntmachung nach Satz 3 vorgenommen wird.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme und die Art der Darstellung raumordnerischer Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen.