Landgericht Aurich
Beschl. v. 24.02.2004, Az.: 4 T 147/03

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
24.02.2004
Aktenzeichen
4 T 147/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 25.03.2003 - AZ: 2a XVII G 14
LG - 10.04.2003 - AZ: 4 T 147/03
LG - 08.10.2003 - AZ: 4 T 147/03

Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 25. März 2003 dahingehend geändert, dass die Betreuung insgesamt aufgehoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 08.10.2003 verwiesen. Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Oldenburg durch Beschluss vom 05.1.2004 diesen Beschluss des Landgerichts und die Beschlüsse des Amtsgerichts Leer vom 18.07.1997 und vom 25. März 2003 dahingehend geändert, dass es die Betreuung hinsichtlich des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten aufgehoben hat. Wegen des Aufgabenkreises Sorge für die Gesundheit hat es die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 05.01.2004 wird wegen aller Einzelheiten verwiesen.

Das Beschwerdegericht hat durch Verfügung vom 23.01.2004 den Beteiligten mitgeteilt, dass es erwäge, die Betreuung für den Bereich Gesundheitsfürsorge aufzuheben. Die Betroffene hat durch ihren Verfahrenspfleger dahingehend Stellung genommen, dass sie mit der Aufhebung der Betreuung einverstanden sei.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig, sie ist auch begründet, denn die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist – jedenfalls gegenwärtig – zwecklos. Die Betroffene leidet nach dem fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen L. an den Folgen einer stark chronifizierten paranoid – halluzinatorischen Psychose mit Verfolgungsideen und Stimmenhören. An der Richtigkeit des Gutachtens besteht nach Überzeugung der Kammer kein Zweifel, denn Verfolgungsideen und Stimmenhören sind auch bei der Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht deutlich geworden. Aus dieser Erkrankung resultiert eine völlige Krankheitsuneinsichtigkeit der Betroffenen in der Form, dass sich die Betroffene einer ambulanten medikamentösen Behandlung nicht unterzieht, und zwar auch dann nicht, wenn der jetzige Betreuer oder jeder andere Betreuer ihr dazu raten würde. Die Einrichtung einer Betreuung ist daher sinnlos. Die Voraussetzungen einer Unterbringung durch den Betreuer gemäß § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen gegenwärtig nicht vor, weil nicht die Gefahr besteht, dass sich die Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, denn die Psychose ist ja bereits stark chronifiziert. An körperlichen Gebrechen der Betroffenen ist bisher nur eine Anämie wahrscheinlich. Diese rechtfertigt die Einrichtung einer Betreuung nicht, weil zum einen keine Bereitschaft der Betroffenen besteht, mit irgend einem Betreuer zusammenzuarbeiten, aber auch keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Betroffene wegen ihrer oben genannten geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung körperlicher Gebrechen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, denn die Betroffene stellt lediglich ihre geistige Erkrankung in Abrede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 2 FGG.