Landgericht Aurich
Urt. v. 20.09.2004, Az.: 3 O 1005/04 (261)
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 20.09.2004
- Aktenzeichen
- 3 O 1005/04 (261)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich
a) mit der Bezeichnung „Bausachverständigen-Büro“ und/oder „Bausachverständiger“ zu werben,
und/oder
b) mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für ...“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat,
und/oder
c) unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, 277,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Kein weiterer Text vorhanden.)