Landgericht Aurich
Beschl. v. 26.02.2004, Az.: 2 O 54/04

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
26.02.2004
Aktenzeichen
2 O 54/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 11.05.2004 - AZ: 8 W 76/04

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d.§ 114 ZPO.

Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Ausweislich der vorgelegten Kaufverträge wurden die Verträge zwischen der „Familie B.“ und dem Beklagten geschlossen, auch wenn die Antragstellerin die Verträge unter der Bezeichnung „Käufer“ unterschrieben haben mag. Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass die verschiedenen Pferdekäufe bzw. Zuzahlungen beim Tausch in nicht unerheblicher Höhe offensichtlich zu finanzieren waren, während die Antragstellerin selbst angibt,  Geringverdienerin zu sein.

Soweit im übrigen Mängel des Pferdes „F.“ geltend gemacht werden, ist dies für die beabsichtigte Klage ohne Belang. Der Kaufvertrag betreffend den fünfjährigen Rubinstein-Wallach ist im Einverständnis der Beteiligten dadurch rückabgewickelt worden, dass der Antragsgegner „F.“ für „H.“ in Zahlung genommen hat. Hinsichtlich der behaupteten Mängel von „H.“ kann zugunsten der Antragstellerin von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht ausgegangen werden. Nach § 476 BGB a.E. ist die Vermutung nicht anwendbar, wenn dies mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Vermutung grundsätzlich bei einem „gebrauchten“ Pferd ausscheiden muss (dafür Adolphsen, AgrarR 2001, 203 (207)). Jedenfalls ist die Vermutung mit der Art des vorliegend geltend gemachten Mangels, mangelnder Rittigkeit und Beherrschbarkeit, unvereinbar. Die Antragstellerin selbst lässt vortragen, sie habe den Wallach gleich nach dem Kauf „intensiv in Arbeit genommen“. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Pferd, zumal ein noch recht junges, unter einem neuen Reiter und bei einem plötzlich wechselnden und das Pferd entsprechend fordernden Reitstil auch ganz anders reagieren kann als bis zu diesem Zeitpunkt. Die demzufolge für das Vorliegen des behaupteten Mangels bei Gefahrübergang beweisbelastete Antragstellerin hat insoweit jedoch keinen Beweis angetreten.