Landgericht Aurich
Urt. v. 03.09.2004, Az.: 1 S 147/04
Voraussetzungen für die Erstattung einer Mehrwertsteuer als Schaden; Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 03.09.2004
- Aktenzeichen
- 1 S 147/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2004:0903.1S147.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 249 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- DAR 2005, 221-222 (Volltext mit red. LS)
- NWB 2005, 1392 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann den Ersatz der auf die Ersatzbeschaffung seines Fahrzeugs entfallende Mehrwertsteuer gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen, wenn er eine Rechnung über ein tatsächlich erworbenes Ersatzfahrzeug vorlegt, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist und diese vom Geschädigten auch tatsächlich gezahlt wurde.
- 2.
Unbeachtlich ist, ob der Ausweis der Mehrwertsteuer zutreffend ist und ob der Verkäufer des Ersatzfahrzeugs die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt.