Landgericht Aurich
Urt. v. 03.09.2004, Az.: 1 S 147/04

Voraussetzungen für die Erstattung einer Mehrwertsteuer als Schaden; Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
03.09.2004
Aktenzeichen
1 S 147/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 34267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2004:0903.1S147.04.0A

Fundstellen

  • DAR 2005, 221-222 (Volltext mit red. LS)
  • NWB 2005, 1392 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann den Ersatz der auf die Ersatzbeschaffung seines Fahrzeugs entfallende Mehrwertsteuer gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen, wenn er eine Rechnung über ein tatsächlich erworbenes Ersatzfahrzeug vorlegt, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist und diese vom Geschädigten auch tatsächlich gezahlt wurde.

  2. 2.

    Unbeachtlich ist, ob der Ausweis der Mehrwertsteuer zutreffend ist und ob der Verkäufer des Ersatzfahrzeugs die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt.