§ 39 NBG - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
- 1.
Staatssekretärin und Staatssekretär,
- 2.
Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung,
- 3.
Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,
- 4.
Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident sowie
- 5.
Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident.
2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.
(2) 1Die Ämter nach Absatz 1 sind einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 einer der in § 13 Abs. 2 genannten Fachrichtungen zugeordnet. 2War einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen werden soll, bisher ein Amt einer Laufbahn nach § 13 übertragen, so wird das Amt nach Absatz 1 der Laufbahn der Fachrichtung zugeordnet, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen worden ist, tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht.