§ 39 NBG - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
- 1.
Staatssekretärin und Staatssekretär,
- 2.
Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung,
- 3.
Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,
- 4.
Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident,
- 5.
Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
- 6.
Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.
2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.