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§ 39 NBG - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind

  1. 1.

    Staatssekretärin und Staatssekretär,

  2. 2.

    Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,

  4. 4.

    Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie

  5. 5.

    Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.

2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.