Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2001, Az.: L 8 AL 349/00

Aufhebung von Arbeitslosenhilfe wegen Anrechnung von Nebeneinkommen; Einkommensmindernde Berücksichtigung eines Verlustvortrages; Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen nach §§ 198 Satz 2 Nr. 6, 202 Abs. 2 i.V.m. § 141 SGB III

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.01.2001
Aktenzeichen
L 8 AL 349/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0125.L8AL349.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 08.08.2000 - S 4 AL 495/99

Prozessführer

B.

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2001

durch die Richter

C. - Vorsitzender -, D. und E.

sowie die ehrenamtlichen Richter F. und G.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. August 2000 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1999 wegen Anrechnung von Nebeneinkommen. Streitig ist die einkommensmindernde Berücksichtigung eines Verlustvortrages.

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Der 1952 geborene Kläger war bis Juni 1995 als Bankkaufmann tätig und anschließend arbeitslos. Er bezog ab 1. Januar 1998 Alhi in Höhe von DM 315,00 wöchentlich (Bescheid vom 13. Januar 1998), ab 21. Juni 1998 in Höhe von DM 311,92 wöchentlich (Bescheid vom 3. Juni 1998) und ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 308,77 wöchentlich (Bescheid vom 13. Januar 1999). Daneben übte er seit Dezember 1996 eine freiberufliche Beschäftigung als Gebäudesachverständiger und Immobilienmakler von weniger als 15 Wochenstunden aus. Zum 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab.

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Aus der eingereichten Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben im Jahre 1998 ergab sich ein Gewinn von DM 4.271,72, ein Verlustvortrag aus dem Jahre 1997 in Höhe von DM 6.917,18, so dass vom Kläger per 31. Dezember 1998 ein Verlust von DM 2.645,46 errechnet wurde. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Zeitraum Januar bis März 1999 ergab einen Gewinn von DM 3.271,93, einen Verlustvortrag per 31. Dezember 1998 von DM 2.645,46, so dass der Gewinn nach Angaben des Klägers sich auf DM 626,47 reduzieren würde. Die Gewinn- und Verlustrechnung für April und Mai 1999 wies einen Gewinn in Höhe von DM 4.524,61 aus.

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Die Beklagte berücksichtigte den Gewinn vor dem Verlustabzug als Einkommen und rechnete dies gemäß § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf die vom Kläger erhaltene Alhi an. Mit drei Bescheiden vom 1. Juni 1999 hob die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1999 die Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages teilweise auf und verlangte vom Kläger die Erstattung von DM 551,72 für das Jahr 1998, von DM 1.769,76 für Januar, Februar und März 1999 und von DM 1.179,84 für April und Mai 1999.

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Der gegen die drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 28. September 1999 führte die Beklagte aus, die Berücksichtigung eines steuerlich zulässigen Verlustvortrages oder -rücktrages sei nicht möglich, da sich dieser immer auf das Einkommen vergangener oder zukünftiger Veranlagungszeiträume beziehe. Die anschließende Klage vom 18. Oktober 1999 wurde vom Sozialgericht (SG) Oldenburg durch Urteil vom 8. August 2000 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 16. August 2000.

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Der Kläger trägt vor, die Vorschrift über die Anrechnung von Einkommen sei realitätsfremd, unzeitgemäß und benachteilige existenzgründungswillige Personen in ihrem Bestreben, eine nachhaltig gesicherte Existenz zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit aufzubauen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht von vornherein sofort zu entsprechenden Einkünften führe, sondern zunächst mit erheblichen Kosten verbunden sei, wie sie bei Übernahme einer abhängigen Beschäftigung nicht anfallen. Deshalb sei eine individuelle Betrachtung erforderlich, die eine Verrechnung von übertragenen Verlusten mit späteren Einkünften zulasse.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. August 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1999 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung um ein Versicherungssystem für Arbeitnehmer handele, das mit deren Beiträgen finanziert werde, so dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, selbständig Tätige, die für ihre Tätigkeit keine Versicherungsbeiträge einbringen, im Hinblick auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten während des Leistungsbezuges gegenüber abhängig Beschäftigten zu privilegieren.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang des Arbeitsamtes StammNr: 438 506. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Vor-

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aussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Die wesentliche Änderung gegenüber den rechtskräftigen Bewilligungsbescheiden ist darin zu sehen, dass der Kläger ab 1. Januar 1998 aus seiner Tätigkeit als Selbständiger Einkünfte erzielt hat, die zur Minderung des Anspruchs auf Alhi führen.

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Die Anrechnung von Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bzw aus einer Nebentätigkeit auf den Alhi-Anspruch richtet sich nach §§ 198 Satz 2 Nr 6, 202 Abs 2 iVm § 141 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 gültigen Fassung des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2970). Übt ein Arbeitsloser während einer Zeit, für die ihm Alhi zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende selbständige Tätigkeit aus, ist das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 % der monatlichen Alhi, mindestens aber von einem Vierzehntel der Bezugsgröße auf den Leistungssatz für den Kalendermonat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, anzurechnen.

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An diese Vorschriften hat sich die Beklagte gehalten. Sie hat alle Angaben des Klägers aus seiner Einnahmen-/Ausgabenaufstellung ungeprüft übernommen und den von ihm im jeweiligen Zeitraum ermittelten Gewinn als Einkommen berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrages ergab sich eine Anrechnung auf die bezogene Alhi für 1998 von DM 551,72 jährlich und für den Zeitraum Januar-Mai 1999 von DM 589,92 monatlich. Diese Beträge hat die Beklagte anschließend den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zugrunde gelegt.

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Zwischen den Beteiligten besteht nur Streit über die Frage, ob der Verlustvortrag aus 1997 bzw aus 1998 im jeweils darauf folgenden Jahr einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. Das ist - wie die Beklagte und das SG zutreffend erkannt haben - zu verneinen.

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Von dem Einkommen aus einer Nebentätigkeit sind nach § 141 Abs 1 SGB III neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch Werbungskosten abzuziehen. Der Begriff der Werbungskosten ist in dieser Vorschrift nicht näher definiert. Zu der Vorgängerregelung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass diese Abzüge anhand des § 9 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen sind, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind (BSG SozR 4100 § 138 Nr 2). Diese Auslegung gilt auch unter dem Geltungsbereich des SGB III, weil insoweit nichts geändert werden sollte.

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Die abzugsfähigen Werbungskosten sind abschließend in § 9 EStG aufgezählt. Hierzu gehört nicht der hier streitige Verlustabzug aus einem früheren Veranlagungszeitraum. Dieser gilt steuerrechtlich als Sonderausgabe (§ 10d EStG). Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut sind aber Sonderausgaben bzw außergewöhnliche Belastungen nicht vom anrechnungsfähigen Einkommen abzuziehen. Das deckt sich mit der in den Kommentaren vertretenen Auffassung (Hauck/Noftz, SGB III, § 141 Rdnr 38; Wissing, Eicher, SGB III, § 141, Rdnr 25; Gagel, SGB III, §141 Rdnr 56).

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Abgesehen von der fehlenden Werbungskosteneigenschaft eines Verlustvortrags ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieser Anrechnungsvorschrift als Werbungskosten nur solche Aufwendungen abgesetzt werden können, die durch die kurzzeitige Tätigkeit unmittelbar veranlasst sind und mit dem hieraus erzielten Einkommen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr 7). Voraussetzung für die Anrechnung nach § 141 ist es, dass das Nebeneinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden ist. Das bedeutet, dass nur solche Werbungskosten abgezogen werden können, die diesem Leistungszeitraum zugeordnet werden können. Der nach § 10d EStG zulässige Verlustvortrag bezieht sich jedoch auf eine Einkommenserzielung in einem anderen Anrechnungszeitraum.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine gesetzeserweiternde Auslegung für Existenzgründer nicht möglich. Eine unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen, die nicht zu den Werbungskosten zu zählen sind, je nachdem, ob das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt worden ist, lässt sich nach Sinn und Zweck des § 141 SGB III nicht rechtfertigen. Bei selbständig Tätigen muss es dabei verbleiben, dass der Gewinn und nicht das steuerpflichtige Einkommen maßgebend ist. Das Arbeitsförderungsrecht kennt nämlich eine dem Veranlagungszeitraum des Steuerrechts vergleichbare Kategorie nicht, so dass die Gefahr ungerechtfertigter Zuordnung von Verlusten zur jeweiligen Bezugsdauer von Sozialleistungen mit Zufallsergebnissen nicht von der Hand zu weisen ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 8). Ausschlaggebend ist allein, welches Einkommen ein Arbeitsloser zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während eines bestimmten Leistungsbezuges tatsächlich einsetzen kann. Fiktive Aufwendungen aus früheren Leistungszeiträumen können hierbei nicht berücksichtigt werden.

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Nach teilweiser Aufhebung der Bewilligung von Alhi vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1999 ist der Kläger gemäß § 50 Abs 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen und von der Beklagten in richtiger Höhe festgesetzten Leistungen zu erstatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG.