Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.01.2001, Az.: L 4 KR 38/98
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Kostenentscheidung i.S.d. § 193 Absatz 1 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei vergleichsweiser gegenseitiger Kostenaufhebung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 15.01.2001
- Aktenzeichen
- L 4 KR 38/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 15889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0115.L4KR38.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 193 Abs.1 Halbsatz 2 SGG
Fundstelle
- SGb 2002, 105
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse -, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 15. Januar 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Schimmelpfeng-Schütte
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz SGG wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Entscheidung über die Kosten nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zur Erledigung des Rechtsstreites einen Vergleich unterbreitet mit der Regelung: "Die Verfahrensbeteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten." Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17. November 2000 angenommen und ausdrücklich erklärt: "Mit einer Kostenaufhebung ist der Kläger ebenfalls einverstanden. Hilfsweise stelle ich namens und in Vollmacht des Klägers Kostenantrag nach § 193 I SGG." Mit dieser Erklärung hat der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten einschließlich der Kostenregelung angenommen. Damit fehlt seinem Kostenantrag das Rechtsschutzinteresse. Denn die Beteiligten haben sich rechtswirksam auf eine Aufhebung der gegenseitigen Kosten geeinigt. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 92 Rn 40).