Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2001, Az.: L 4 KR 104/00 NZB

Zahlung von 20,00 DM für das "Notopfer-Krankenhaus"; Berufung/Beschwerde gegen Urteil des Sozialgerichts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.01.2001
Aktenzeichen
L 4 KR 104/00 NZB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 15892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0116.L4KR104.00NZB.0A

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Innungskrankenkasse Niedersachsen -Regionaldirektion Weser-Ems-, Tannenstraße 11-13, 26122 Oldenburg,

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 16. Januar 2001

durch

die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,

den Richter Wolff und

die Richterin Böhmer-Behr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Streitig war, ob der Kläger verpflichtet ist, für das Jahr 1997 an die Beklagte 20,00 DM für das "Notopfer-Krankenhaus" zu zahlen.

2

Die Beklagte machte diesen Betrag vom Kläger auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1520) geltend (Zahlungsaufforderung von 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999). Der Kläger erhob am 24. August 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg und beantragte mit Schreiben vom 28. September 2000, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anzuordnen. Mit Urteil vom 15. November 2000 wies das SG Oldenburg die Klage mit Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. September 1999 - B 12 KR 17/98 R - ab und führte aus, dass eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG schon deshalb entbehrlich sei, weil die Beklagte nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) gehalten wäre, bei einer für sie ungünstigen Entscheidung auf die Inanspruchnahme des Notopfers zu verzichten, wozu die Beklagte sich ohnehin von vornherein bereit erklärt habe.

3

Das SG hat in seinem Urteil im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom SG nicht zugelassen worden sei. Gegen das ihm am 23. November 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2000 Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Zurückweisung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG wendet. Er hat vorgetragen, dass die Aussetzung des Rechtsstreites analog § 114 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sei, wenn wegen der entscheidungserheblichen Frage schon mehrere Verfahren über denselben Sachverhalt vor dem BVerfG anhängig seien und nicht zu erwarten sei, dass weitere Vorlagen die Entscheidung beeinflussen könnten und mit der Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Die Aussetzung des Rechtsstreits sei auch geboten, weil ein schutzbedürftiges Interesse an einer erneuten Entscheidung des SG nicht zu erkennen gewesen sei.

4

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

5

und weist darauf hin, dass sie den Kläger bei einer für sie ungünstigen Entscheidung des BVerfG von der Zahlungspflicht entbinden und ggf. bereits gezahlte Beträge zurückerstatten werde.

6

Das SG Oldenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

8

Gemäß § 172 Abs 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Urteile des SG sind in vollem Umfang nicht mit der Beschwerde anfechtbar, selbst wenn in ihnen eine Entscheidung mit enthalten ist, die auch in der Form eines Beschlusses hätte ergehen können und dann mit der Beschwerde anfechtbar gewesen wäre (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, X Rdnr 5). Die im Urteil des SG Oldenburg vom 15. November 2000 enthaltene Entscheidung über die Nichtaussetzung des Verfahrens ist mithin nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

9

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG gemäß § 145 SGG hat der Kläger gerade nicht erhoben, denn ausweislich seiner eindeutigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. November 2000 richtet sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Zurückweisung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Schimmelpfeng-Schütte, Richterin - Vorsitzende -
Wolff, Richter
Böhmer-Behr, Richterin