Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.01.2001, Az.: L 2 RI 40/99
Verweisungsmöglichkeit auf angelernte und ungelernte Tätigkeiten; Feststellung des Restleistungsvermögen; Vergleich von Beamtenbesoldungsgruppen mit BAT-Vergütungsgruppen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2001
- Aktenzeichen
- L 2 RI 40/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0124.L2RI40.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 01.10.1998 - AZ: S 5 RI 263/96
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI
- § 44 Abs. 2 SGB VI
- § 11 BAT
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Hannover,
die Geschäftsführung, Lange Weihe 2/4, 30880 Laatzen,
hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 24. Januar 2001
durch
seine Richter C., D. und E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 1. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Juni 1941 geborene Kläger erlernte erfolgreich den Bäckerberuf. In diesem Beruf war er mit Unterbrechung durch den Wehrdienst bis 1964 beschäftigt. Von 1965 bis 1969 arbeitete er nach eigenen Angaben als Eisenbieger bei einer Firma in Lübeck und vom 1. Juni 1969 bis 30. Mai 1970 als Kochmaat bei einer Hamburger Reederei. Seit dem 4. August 1970 war der Kläger als Postarbeiter beim H. in I. und ab 1. Januar 1972 bei der J. - Sonderstelle innerer Dienst - beschäftigt. Eine postbetriebliche Prüfung für Arbeiter legte der Kläger nicht ab. Er wurde bis Ende Februar 1971 nach Lohngruppe VI (LG VI) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb) entlohnt. Vom 1. März 1971 an wurde er im Amtsgehilfendienst auf einem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppen A2/3 (BBesG) eingesetzt und ab 1. Juli 1971 auf einem solchen der Besoldungsgruppe A4. Vom 1. Januar 1976 an wurde er in LG V eingruppiert und ab 1. Mai 1982 in LG IV, die ab 1. Oktober 1990 in LG 4 umbenannt wurde und einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A4 entsprach. Ab 1. Februar 1994 wurde der Kläger auf den Dienstposten eines Amtsgehilfen der Besoldungsgruppe A5 umgesetzt und nach LG 7a der Anlage 2 des Tarifvertrages entlohnt. Er hatte die bei der K. angelieferte Post in die Poststelle zu transportieren und war im Übrigen als Aktenbote und Registraturhilfskraft tätig.
Ab 16. Februar 1995 wurde der Kläger für arbeitsunfähig befunden. Seit dem 1. September 1995 bezieht er eine VAP-Rente. Er ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Am 8. Juni 1995 hatte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Die Beklagte holte auf internistischem Fachgebiet das Gutachten des Dr. L. vom 24. November 1995 und auf orthopädischem Gebiet das Gutachten des M. vom 18. Januar 1996 ein. Danach litt der Kläger an einem Dumping-Syndrom nach 1973 erfolgter Magenresektion, einem Zustand nach Epicondylitis-Operation des rechten Ellenbogens im März 1995 und einer beidseitigen beginnenden Coxarthrose. Beide Gutachter hielten den Kläger für fähig, noch leichte Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel der drei Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck, vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Februar 1996 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Stade Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. N. vom 14. August 1997 nach Untersuchung am 8. August 1997 eingeholt. Der Sachverständige hat folgende Diagnosen genannt:
- 1.
Verschleißerkrankung beider Hüftgelenke,
- 2.
Verschleißerkrankung der Wirbelsäule mit Fehlstatik, Bandscheibenschaden C6/7 und wiederkehrenden Hals- und Lendenwirbelsäulen(HWS/LWS)beschwerden,
- 3.
Beschwerden nach Epicondylitis-Operation des rechten Ellenbogens mit andauernden Beschwerden an den Strecksehnenansätzen,
- 4.
Arteriosklerose,
- 5.
Osteoporose,
- 6.
Knick-Senk-Spreizfüsse sowie Hammerzehen.
Nach Auffassung des Sachverständigen konnte der Kläger noch leichte Tätigkeiten im Wechsel der drei Haltungsarten, ohne häufiges Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien, nicht in Zwangshaltungen, verbunden mit häufigem Bücken und vornübergeneigter Haltung, nicht unter Zeitdruck, nicht in Schichtdienst, vollschichtig verrichten. Ferner hat das SG das allgemein-medizinische Gutachten des PD Dr. O. vom 12. September 1998 eingeholt. Dieser Sachverständige hat nach Untersuchung eine um ein Drittel verminderte Kraftentfaltung beim Greifen mit der rechten Hand festgestellt. Deswegen seien besondere Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand durch monotone kraftvolle Bewegungen unzumutbar. Auch schieden Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit oder das optische Gedächtnis aus. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 1. Oktober 1998 abgewiesen. Hirnorganische Folgen einer überwundenen Alkoholkrankheit wirkten sich lediglich auf die optische Merk- und Reproduktionsfähigkeit aus, sodass nur ganz spezielle Arbeitsplätze, nicht jedoch der allgemeine Arbeitsmarkt, von dieser spezifischen Funktionseinschränkung betroffen würden. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes für körperlich leichte Tätigkeiten sei weitgehend erhalten. Als angelernter Arbeiter müsse sich der Kläger auf sämtliche geeigneten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im ungelernten Bereich verweisen lassen, ohne dass ihm eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden müsse.
Seine Berufung begründet der Kläger damit, dass eine besondere Belastung des rechten Armes und der rechten Hand vermieden werden müssten. Außerdem seien auch Arbeiten mit häufigen unregelmäßigen Pausen und Arbeiten ohne die Möglichkeit, nach individuellem Bedarf kleine Zwischenmahlzeiten einzunehmen, ausgeschlossen, und es liege eine besondere Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit vor, die seine Umstellungsfähigkeit mindere. Schließlich seien die Ergebnisse einer stationären Untersuchung und Behandlung vom 30. April bis 3. Mai 1999 in der Klinik für Kardiologie des P. in I. im Klageverfahren nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 1. Oktober 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1996 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte der Klinik für Innere Medizin und Kardiologie des Q. in R. vom 1. April 1999 und vom 5. Juli 2000 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin O. vom 15. Juli 1999 beigezogen.
Auf berufskundlichem Gebiet ist das Gutachten des Arbeitsberaters für Behinderte beim Arbeitsamt S. vom 28. Juli 1999 eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage verwiesen. Außerdem hat der Senat Arbeitgeberauskünfte der Niederlassung T. der U. in I. vom 27. Juli 1999 und vom 14. September 1999 und eine Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers T. vom 14. Januar 2000 eingeholt und die Personalakte des Klägers von der U. beigezogen. Sodann sind V.. als Zeuge vernommen und der Sachverständige W. anschließend nochmals gehört worden. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage und des Gutachtens wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2000 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne vorherige mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Außer der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagte hat die Personalakte des Klägers vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat hierüber durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat schon keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach Abs 2 der Vorschrift in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl I, 659 - SGB VI nF -) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei muss die jeweilige Arbeitsmarktlage außer Betracht bleiben.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift, die auch auf alle bisher noch nicht rechtskräftig entschiedenen Rentenbegehren anzuwenden ist, die vor Mai 1996 geltend gemacht wurden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Mai 1996 - 5 RJ 2/96 -).
Auf medizinischem Gebiet ist sein Restleistungsvermögen durch die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen und eingeholten Gutachten hinreichend geklärt. Nach den nachvollziehbaren Gutachten Dr. N. und PD Dr. O. leidet der Kläger auf orthopädischem Gebiet an beginnender Verschleißerkrankung beider Hüftgelenke mit leichter Einschränkung der Innendrehungen bei sonst guter Beweglichkeit, einer Verschleißerkrankung und Fehlhaltung der Wirbelsäule im HWS-und LWS-Bereich mit wiederkehrenden schmerzhaften Muskelverspannungen ohne neurologische Ausfälle und weiterbestehenden chronischen Tennisellenbogenbeschwerden rechts mit verminderter Belastbarkeit und verminderter Kraftentfaltung beim Greifen auf etwa ein Drittel im Seitenvergleich sowie beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke bei uneingeschränkter Beweglichkeit. Auf internistischem Gebiet liegt nach dem Gutachten Dr. L. und PD Dr. O. ein leichtes Dumping-Syndrom nach teilweiser Magenentfernung und eine chronische Schleimhautentzündung im Nahtbereich vor. Außerdem finden sich hier nach dem Befundbericht der Ärzte Prof. Dr. X. und Dr. Y. von der Klinik für Kardiologie des Z. vom 5. Juli 2000 eine koronare Dreigefäßerkrankung, erhöhte Eiweißwerte im Blut, arterieller Bluthochdruck und eine latente Überfunktion der Schilddrüse. Die pectanginösen Beschwerden des Klägers konnten nach erfolgreicher Ballonangioplastie am 11. März 1999 vollständig zurückgebildet werden. Am 30. April 1999 erbrachte eine weitere erfolgreiche Ballonangioplastie Beschwerdefreiheit und der Kläger konnte mit einer Empfehlung für eine ca. einwöchige körperliche Schonung am 3. Mai 1999 entlassen werden.
Mit den vorgenannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger zwar schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Er kann jedoch, wie sämtlichen Gutachten zu entnehmen ist, noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken und Knien, ohne häufiges Bücken oder ständig vornübergebeugter Haltung und ohne häufiges Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg und ohne Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit oder das optische Gedächtnis, vollschichtig verrichten. Folgen der koronaren Herzkrankheit, die zu einer zusätzlichen Einschränkung des umschriebenen Restleistungsvermögens führen könnten, bestehen nicht mehr. Nach dem Befundbericht von Prof. Dr. X. und Dr. Y. vom 5. Juli 2000 waren die pectanginösen Beschwerden nach zweifacher Ballonangioplastie mit Stentimplantation nicht mehr vorhanden. Weitergehende Forderungen als die nach ca. einwöchiger körperlicher Schonung nach der Entlassung aus der Klinik sind ärztlicherseits nicht gestellt worden. Auch die Kraftminderung im rechten Arm bei funktionstüchtigen Fingern und Händen hätte nach den schlüssigen Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen, denen der Senat folgt, bei der Verrichtung leichter Tätigkeiten keine besonderen Auswirkungen. Ebenso wenig stellten hier die wegen des Dumping-Syndroms evt. erforderlichen kurzen Arbeitspausen zur Einnahme von kleinen Zwischenmahlzeiten für den Kläger eine weitere erhebliche Beschränkung seiner Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dar.
Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen muss sich der Kläger auf die kombinierte Tätigkeit einer Registraturhilfskraft und eines Aktenboten in Behörden und größeren Industrieunternehmen verweisen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht diese Tätigkeit - von dem Entladen des Postgutes mit Gebinden bis zu 40 kg und dem Transport in die Poststelle abgesehen - derjenigen, die der Kläger in der früheren K. verrichtet hat. Dort hat er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen V.. die angelieferte Post teilweise in schweren Großgebinden mit Hilfe eines Wagens in die Poststelle bringen und dort auf dem Arbeitstisch entleeren müssen. Es folgten das Auspacken, Vorsortieren und Öffnen des Postgutes und die Verteilung des von einem anderen Beamten mit Eingangsstempel versehenen Postgutes in die Postfächer der Fächerwand. Sodann waren die aus der Wand entnommene Post einschließlich interner Versandmappen mit Hilfe eines Aktenwagens in die einzelnen Behördendienststellen bzw. zu deren einzelnen Bediensteten zu bringen. In den Zimmern musste die ausgehende Post eingesammelt, vorsortiert, an die Postempfänger im Hause verteilt oder in die Schreibstelle bzw. abgehende Post in die Poststelle gebracht werden. Abgehende Postsäcke waren lediglich zuzubinden. Mit dem Versandfertigmachen der Post hatte der Kläger nur vertretungsweise zu tun. Die Eilzustellung in Einzelfällen fand nur innerhalb der beiden Behördengebäude statt. Eine Zustellung von Sendungen an Empfänger außerhalb der AB. hatte der Kläger dagegen nicht zu bewerkstelligen. Nach den Angaben des berufskundigen Sachverständigen W. könnte der Kläger auch in Dienststellen außerhalb der U. oder in entsprechenden Abteilungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft noch beim Verteilen und Einsammeln des Postgutes in erster Linie seine völlig gebrauchsfähige linke Hand einsetzen und unterstützend hierzu den rechten Arm und die rechte Hand heranziehen. Für die Feinarbeiten der Postöffnung und der Postsortierung bestünde für den Kläger wegen der in der Kraftentfaltung beim Greifen eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand keine besondere Einschränkung. Der Sachverständige hat schlüssig dargetan, dass der Kläger als Aktenbote die Möglichkeit hätte, größere Aktenstapel seiner Hebe- und Tragefähigkeit entsprechend aufzuteilen und bei der Tätigkeit in der Botenmeisterei zwischen den Durchgängen ausreichend Zeit verbliebe, kleinere Mahlzeiten ohne besondere Pause und ohne Störung des Arbeitsablaufes einzunehmen. Überzeugend hat der Sachverständige schließlich aufgezeigt, dass zu der kombinierten Tätigkeit einer Registraturhilfskraft und eines Aktenboten nicht unbedingt die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene Anliefertätigkeit in die Poststelle bzw. der Abtransport solcher Lasten aus der Poststelle gehört, die hier nicht mehr bewältigt werden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar auf Alternativen in der Arbeitsorganisation des Betriebes hingewiesen, um sicherzustellen, dass die Post in die jeweilige Poststelle gelangt bzw. von dort abtransportiert wird.
Die kombinierte Tätigkeit von Registraturhilfskraft und Aktenbote, die keineswegs den Antransport angelieferter Post in die Poststelle des Unternehmens sowie den Abtransport von dort einschließen muss, ist dem Kläger sozial zumutbar. Die von ihm zuletzt vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppe A5 (BBesG) begründet keinen Berufsschutz für das Rentenbegehren in der gesetzlichen Rentenversicherung. In Anlage 2 des TV-Arb ist eine Gleichgewichtung des Dienstpostens der Besoldungsgruppe A5 mit Tätigkeiten, die zweijährige oder längere Ausbildung erfordern, nicht vorgenommen worden. Mit Beamten der Besoldungsgruppe A5 sind jedoch im öffentlichen Dienst nach § 11 des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) Angestellte der Vergütungsgruppe VIII vergleichbar, die der Stufe der Angelernten im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zur qualitativen Wertigkeit der Arbeiterberufe zugeordnet werden müssen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 17). Das bedeutet, dass der Kläger außer auf andere Tätigkeiten der angelernten Stufe auch auf ungelernte Tätigkeiten der untersten Stufe verweisbar ist, sofern sie nicht ganz einfacher Natur sind. Einfache Registraturtätigkeiten sind z.B. im öffentlichen Dienst in die BAT-Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 eingruppiert. Für Boten gilt dies jedoch nur nach mindestens dreijähriger Beschäftigung im Arbeiterverhältnis, VergGr X, Fallgruppe 15 BAT. Das Anforderungsprofil dieser Verweisungstätigkeiten lässt sich dessen ungeachtet nicht mit Arbeiten ganz einfacher Natur umschreiben. Da der Kläger ihnen mit dem hier festgestellten Restleistungsvermögen noch gewachsen ist, muss sein Rentenbegehren erfolglos bleiben.
Er ist schon gar nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs 2 SGB VI nF. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) an noch engere Voraussetzungen geknüpft als die Gewährung von Rente wegen BU.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.