§ 9 NEBG - Qualitätssicherung, Förderung von Landesverbänden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit insbesondere durch Beratung in pädagogischen und organisatorischen Fragen und durch Mitarbeiterfortbildung gesichert und laufend verbessert wird. Landeseinrichtungen nehmen die Aufgabe nach Satz 1 selbstständig oder gemeinsam mit anderen Landeseinrichtungen oder Landesverbänden wahr.
(2) Das Fachministerium kann entweder je einen rechtsfähigen Landesverband der auf kommunaler Ebene tätigen Einrichtungen sowie der Heimvolkshochschulen oder einen gemeinsamen Landesverband als finanzhilfeberechtigt anerkennen, wenn der Landesverband die Einrichtungen bei den Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt.