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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEBGDfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
Redaktionelle Abkürzung
NEBGDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Die Agentur wird durch mindestens einen Geschäftsführer geleitet. Die Vergütung ist außertariflich zu regeln. Die Arbeitsverträge mit den Geschäftsführern werden vom Vorstand des Nds. Bundes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur für eine jeweilige Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit dem jeweiligen Geschäftsführer mehrfach zeitlich aufeinander folgend abgeschlossen werden.

(2) Der Aufgabenbereich der Geschäftsführer innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes begründet sich u.a. aus den §§ 9 und 11 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (Aufgaben der Agentur). Zu diesem Bereich zählen die in § 1 Abs. 1, 2 und 3 dieses Vertrages genannten Aufgaben.

(3) Die Agentur darf an die Beschäftigten der Agentur keine höhere Vergütung zahlen als vergleichbare Landesbedienstete erhalten. Tarifvertragliche und sonstige Regelungen für Landesbedienstete gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Agentur entsprechend.

(4) Für das Personal der Agentur sollen höchstens 65% der der Agentur insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.