Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 NEBG - Aufteilung und Verwendung der Finanzhilfen, Ausschlussfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Im Haushaltsplan des Landes wird die Finanzhilfe in Gesamtansätze jeweils für die Förderung der Bildungsarbeit der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen aufgeteilt. Das Verhältnis dieser Gesamtansätze untereinander darf durch den Haushaltsvollzug nicht verändert werden. Die den Trägern der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zufließende Finanzhilfe ist für die Bildungsarbeit der Einrichtungen zu verwenden.

(2) Die Gesamtansätze der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen werden zur Berechnung der Gesamtförderung der einzelnen Einrichtung jeweils in Ansätze für eine Grund- und eine Leistungsförderung aufgeteilt.

(3) Der Anspruch auf Finanzhilfe kann nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Nachweise zur Geltendmachung des Anspruchs auf Finanzhilfe oder zur Gewährung von Abschlagszahlungen vorzulegen sind.

(4) Das Fachministerium kann jeweils mit allen Landeseinrichtungen, allen Heimvolkshochschulen oder allen Einrichtungen auf kommunaler Ebene eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtansatzes auf die einzelnen Einrichtungen für einen Zeitraum von drei Jahren schließen. Das Fachministerium soll den Dachverband der Erwachsenenbildung (§ 11) mit der Führung der Vertragsverhandlungen beauftragen. In der Vereinbarung sind die Grundsätze der §§ 5 bis 7 zu berücksichtigen und Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 6 zu treffen. Eine Vereinbarung nach Satz 1 wird nur wirksam, wenn ihr jeweils alle Landeseinrichtungen, Heimvolkshochschulen oder Einrichtungen auf kommunaler Ebene zugestimmt haben.