Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 01.11.2005, Az.: 71 IN 79/05
Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung; Wirkung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 01.11.2005
- Aktenzeichen
- 71 IN 79/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 31714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2005:1101.71IN79.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
- § 308 Abs. 1 InsO
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 308 Abs. 2 InsO
- § 4 InsO
- § 91 ZPO
- § 291 InsO
Fundstellen
- DZWIR 2006, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 2006, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2005, 1226 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2006, 75
- ZVI 2005, 615-616
- ZVI (Beilage) 2006, 75 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vermögen
Amtlicher Leitsatz
Die Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO ist abschließend. Die gerichtliche Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes gem. § 308 Abs. 1 InsO fällt nicht unter den Tatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 3 InsO.
Tenor:
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor. Der von der Gläubigerin dargelegte Sachverhalt fällt nicht unter die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO aufgeführten Versagungstatbestände.
Die Gläubigerin beruft sich auf einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO, nämlich das der Schuldnerin in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
Dieser Tatbestand ist nicht gegeben.
Zwar hatte die Schuldnerin im Jahre 2000 bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt, dieses Verfahren ist jedoch nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, sondern nach gerichtlicher Feststellung durch Beschluss vom 28.03.2001, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 22.11.2000 angenommen worden war, beendet worden.
Mit der Feststellung der Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans hatte dieser Plan die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Wirkung dieses Verfahrens ist nicht die Restschuldbefreiung, vielmehr gelten die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO.
Neben diesem formalen Argument sind im vorliegenden Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier eine vom Gesetzgeber missbilligte missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens vorliegen könnte. Die Gläubigerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin das jetzige Restschuldbefreiungsverfahren in objektiv und subjektiv vorwerfbare Art und Weise bereits in dem damaligen Verbraucherinsolvenzverfahren mit Schuldenbereinigungsplan eingeplant hatte und nunmehr das subjektive Recht auf eine gesetzliche Schuldbefreiung verwirkt haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO.
Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO von dem zuständigen Rechtspfleger angekündigt werden.