Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.12.2005, Az.: 74 IK 1/04

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angabe der vorhandenen Vermögensgegenstände; Unwesentlicher Verstoß bei Verschweigen von ganz unwesentlichen Beträgen im Rahmen der Vermögensaufstellung

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
06.12.2005
Aktenzeichen
74 IK 1/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2005:1206.74IK1.04.0A

Fundstelle

  • ZVI 2006, 164 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Nichtangabe eines gebrauchten Motorrollers im Vermögensverzeichnis erfüllt den Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 6 InsO.

  2. 2.

    Es handelt sich nicht um einen unwesentlichen Verstoß des Schuldners, der eine Versagung als unverhältnismäßig erscheinen lässt.

Tenor:

Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird widerrufen.

Gründe

1

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat einen in seinem Eigentum stehenden Motorroller nicht angegeben.

2

Durch die Stellungnahme des Schuldners ist der Versagungsgrund nicht ausgeräumt worden. Der Motorroller wurde im Mai 1998 für einen Preis von 2.000 DM erworben bei einer Laufleistung von ca. 17.000 km. Bei Stellung des Insolvenzantrages im Januar 2004 betrug die Laufleistung ca. 23.000 Km. Es entschuldigt den Schuldner nicht, dass er wegen des Alters davon ausgegangen sein will, dass er nicht von Bedeutung ist. In Anlage 4 zum Eröffnungsantrag wird unter Ziffer 1.5 nach privat genutzten Fahrzeugen und dem Wert gefragt. Der Schuldner handelte daher zumindest grob fahrlässig, wenn er den Motorroller nicht angab. Es wäre zudem ein leichtes gewesen, sich bei seiner ihn damals vertretenden Verfahrensbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, zu erkundigen.

3

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unwesentlichen Verstoß handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2004, 920[BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03][BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03]) ist nicht erforderlich, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt aber nicht in Betracht bei Verschweigen von ganz unwesentlichen Beträgen (BGHZInsO 2005, 146). Das Ergebnis ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wobei die Ausstrahlungen auf die subjektive Tatseite zu berücksichtigen sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine nicht angegebene Beteiligung von 409,03 EUR an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. Vorliegend hat der Schuldner einen im täglichen Gebrauch stehenden Vermögensgegenstand nicht angegeben. Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der eindeutigen Fragestellung im Antragsformular aber von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

4

Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

5

Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.

Schmerbach