§ 5 NUVPG - Federführende Behörde (zu § 31 UVPG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- NUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden (Zulassungsbehörden), so ist federführende Behörde
- 1.
für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz oder einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung bedarf, das für Kernenergie zuständige Ministerium, wenn es für die Entscheidung zuständig ist und nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist,
- 2.
für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
- 3.
für andere Vorhaben, die einer Zulassung bedürfen, für die eine Behörde landesweit zuständig ist, diese Behörde,
- 4.
für alle anderen Vorhaben die jeweils höchstrangige für eine der Entscheidungen zuständige Behörde.
2Ergibt sich die federführende Behörde nicht aus Satz 1, so bestimmt das Fachministerium die federführende Behörde im Einvernehmen mit den Ministerien, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die beteiligten Zulassungsbehörden führen.
(2) 1Die federführende Behörde ist neben den in § 31 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Aufgaben auch zuständig für die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 17 bis 23 UVPG und für die Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheides nach § 27 UVPG. 2Sie nimmt im Einvernehmen mit den anderen Zulassungsbehörden bezüglich der diese betreffenden Bewertungsbestandteile auch die Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 31 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor. 3Die anderen Zulassungsbehörden legen der federführenden Behörde folgende Unterlagen vor:
- 1.
den UVP-Bericht nach § 16 UVPG und
- 2.
die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG, die den anderen Zulassungsbehörden vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 2 entsprechend.