§ 4 PflegeEFördVO - Zinsen für Fremd- und Eigenkapital
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
(1) 1Zinsen für Fremdkapital nach § 8 Abs. 2 NPflegeG werden gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen. 2Maßgebend ist der für den Bewilligungszeitraum vereinbarte Zinssatz.
(2) Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach § 8 Abs. 2 NPflegeG beträgt im Bewilligungszeitraum 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Beginn des Bewilligungszeitraums, jedoch höchstens 4 Prozent.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)