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§ 7 PflegeEFördVO - Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) Der jeweilige Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 NPflegeG ist die in einer Vergleichsberechnung zu ermittelnde Summe der andernfalls entstehenden Investitionsfolgeaufwendungen im Sinne von § 8 Abs. 2 NPflegeG.

(2) 1Für die Durchführung einer Vergleichsberechnung hat der Einrichtungsträger durch Vorlage des entsprechenden Gutachtens

  1. 1.
    für ein Gebäude den von einer oder einem für die Bewertung von Gebäuden vereidigten Sachverständigen nach dem Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25 der Wertermittlungsverordnung) ermittelten Wert der baulichen und sonstigen Anlagen,
  2. 2.
    für ein sonstiges abschreibungsfähiges Anlagegut den von einer oder einem vereidigten Sachverständigen für die Bewertung oder Wertermittlung des betreffenden Anlagegutes ermittelten Sachwert

zum Zeitpunkt der Vergleichsberechnung nachzuweisen. 2Soweit diese Beträge das Maß des Betriebsnotwendigen im Sinne von § 1 Satz 1 übersteigen, sind sie entsprechend zu vermindern.

(3) 1Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Behörde kann für einzelne abschreibungsfähige Anlagegüter, ausgenommen für Gebäude, zulassen, dass

  1. 1.
    für eine Vergleichsberechnung die vom Einrichtungsträger nachzuweisende Kaufpreisangabe des Herstellers unter Berücksichtigung einer Wertminderung wegen Alters des betreffenden Anlagegutes zugrunde gelegt wird oder
  2. 2.
    die tatsächlichen Aufwendungen des Einrichtungsträgers berücksichtigt werden, sofern das betreffende Anlagegut üblicherweise nicht als Eigentum erworben wird.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung des jeweiligen Höchstbetrages nach Absatz 1 ist

  1. 1.

    § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    1. a)

      ein Anteil in Höhe von 80 Prozent des nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Betrages als Fremdkapital anzunehmen sowie

    2. b)

      ein Zinssatz in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legen

    ist, und

  2. 2.

    § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nur insoweit in die durch die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 zu ermittelnde Summe der andernfalls entstehenden Investitionsfolgeaufwendungen einbezogen werden, als sie der Vermieter oder Verpächter zu tragen hat.

(5) Im Übrigen finden § 4 Abs. 2 und § 5 jeweils entsprechend Anwendung.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)