Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10 PflegeEFördVO - Dauer der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) Eine Förderung nach den §§ 9 und 10 NPflegeG beginnt am Ersten des Monats, in dem die Fördervoraussetzungen erstmals vorliegen, frühestens jedoch am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(2) 1Eine Förderung nach den §§ 9 und 10 NPflegeG endet mit Ablauf des Tages, an dem eine der Fördervoraussetzungen entfällt. 2Die Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG wird jedoch nicht unterbrochen, wenn die Pflegeeinrichtung verpflichtet ist, einen Pflegeplatz während der Dauer der vorübergehenden Abwesenheit einer pflegebedürftigen Person frei zu halten.

(3) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)