Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 DVO-NPflegeG - Zinsen für Fremd- und Eigenkapital

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) 1Zinsen für Fremdkapital nach § 8 Abs. 2 NPflegeG werden gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen. 2Maßgebend ist der vereinbarte Zinssatz.

(2) Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach § 8 Abs. 2 NPflegeG beträgt 4 vom Hundert.