§ 5 PflegeEFördVO - Abschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
(1) Abschreibungen nach § 8 Abs. 2 NPflegeG sind vom Anschaffungs- oder Herstellungswert entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berechnen.
(2) Als jährliche Abschreibungen vom Anschaffungs- oder Herstellungswert sind förderfähig
- 1.für Gebäude 2 Prozent bei einer Laufzeit von 50 Jahren,
- 2.für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter der jeweilige Prozentsatz nach steuerrechtlicher Bestimmung in linearer Höhe.
Aufwendungen für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPflegeG mit einem Anschaffungswert von weniger als 410 Euro werden nicht gefördert.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)