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§ 5 PflegeEFördVO - Abschreibungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) Abschreibungen nach § 8 Abs. 2 NPflegeG sind vom Anschaffungs- oder Herstellungswert entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berechnen.

(2) Als jährliche Abschreibungen vom Anschaffungs- oder Herstellungswert sind förderfähig

  1. 1.
    für Gebäude 2 Prozent bei einer Laufzeit von 50 Jahren,
  2. 2.
    für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter der jeweilige Prozentsatz nach steuerrechtlicher Bestimmung in linearer Höhe.

Aufwendungen für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPflegeG mit einem Anschaffungswert von weniger als 410 Euro werden nicht gefördert.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)