§ 13 PflegeEFördVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
(1) § 1 Sätze 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 finden keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind.
(2) Als bestehend gelten auch alle nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmals durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger bereits vor diesem Zeitpunkt Aufwendungen von erheblichem Ausmaß zur Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)