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Pflichtfeld

§ 4 DVO-NPflegeG - Berücksichtigungsfähige Höchstbeträge

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

Die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 4 Satz 2 NPflegeG werden je Pflegeplatz festgelegt für

  1. 1.
    die Herstellung, die Anschaffung oder den Ersatz auf 76.700 Euro,
  2. 2.
    die Modernisierung oder Umstrukturierung auf 61.400 Euro.

Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.