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§ 4 DVO-NPflegeGBerücksichtigungsfähige Höchstbeträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 4 Satz 2 NPflegeG werden je Pflegeplatz festgelegt für

  1. 1.
    die Herstellung, die Anschaffung oder den Ersatz auf 150.000 Deutsche Mark,
  2. 2.
    die Modernisierung oder Umstrukturierung auf 120.000 Deutsche Mark.

Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.