§ 4 DVO-NPflegeGBerücksichtigungsfähige Höchstbeträge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NPflegeG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 4 Satz 2 NPflegeG werden je Pflegeplatz festgelegt für
- 1.die Herstellung, die Anschaffung oder den Ersatz auf 150.000 Deutsche Mark,
- 2.die Modernisierung oder Umstrukturierung auf 120.000 Deutsche Mark.
Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.