§ 1 PflegeEFördVO - Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
1Betriebsnotwendig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. 2Im Rahmen der Förderung sind dieses nur diejenigen Aufwendungen, die je Pflegeplatz bei
- 1.
der Herstellung oder Anschaffung von
- a)
teilstationären Pflegeeinrichtungen 30.700 Euro,
- b)
Einrichtungen der Kurzzeitpflege 76.700 Euro,
- 2.
der Modernisierung oder Umstrukturierung von
- a)
teilstationären Pflegeeinrichtungen 20.500 Euro,
- b)
Einrichtungen der Kurzzeitpflege 61.400 Euro
nicht übersteigen. 3Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)