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§ 1 PflegeEFördVO - Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

1Betriebsnotwendig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. 2Im Rahmen der Förderung sind dieses nur diejenigen Aufwendungen, die je Pflegeplatz bei

  1. 1.

    der Herstellung oder Anschaffung von

    1. a)

      teilstationären Pflegeeinrichtungen 30.700 Euro,

    2. b)

      Einrichtungen der Kurzzeitpflege 76.700 Euro,

  2. 2.

    der Modernisierung oder Umstrukturierung von

    1. a)

      teilstationären Pflegeeinrichtungen 20.500 Euro,

    2. b)

      Einrichtungen der Kurzzeitpflege 61.400 Euro

nicht übersteigen. 3Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)