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§ 10 APVO-WissD-BiblD - Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst mit der Qualifikationsprüfung nach den §§ 45 bis 49 FachV-Bibl ab. 2Im Übrigen gelten für die Qualifikationsprüfung die §§ 9 bis 18 FachV-Bibl sowie die §§ 27 und 28 der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594).

(2) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst ab mit der Laufbahnprüfung nach der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare vom 16. Juni 2021 der Philosophischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 31/2021 S. 5). 2§ 13 Abs. 4 der in Satz 1 genannten Prüfungsordnung ist nicht anzuwenden.