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§ 10 APVO-WissD-BiblD - Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst mit der Qualifikationsprüfung nach den §§ 45 bis 49 FachV-Bibl ab. 2Im Übrigen gelten für die Qualifikationsprüfung die §§ 9 bis 18 FachV-Bibl sowie die §§ 27 und 28 der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1994 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222).

(2) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst ab mit der Laufbahnprüfung nach der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren vom 25. Juni 2014 der Philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 84/2014 S. 5), geändert am 24. März 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 15/2015 S. 4). 2§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 10 der in Satz 1 genannten Prüfungsordnung sind nicht anzuwenden.