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  • ab 01.10.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-WissD-BiblD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Ausbildungsbehörde ist die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek. 2Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare einer Ausbildungsstelle für die fachpraktische und einer Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung zu.

(2) 1Ausbildungsstellen für die fachpraktische Ausbildung sind die von der Ausbildungsbehörde zugelassenen wissenschaftlichen Bibliotheken. 2Jede Ausbildungsstelle für die fachpraktische Ausbildung bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung), die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Es soll eine Person bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist

  1. 1.

    die Bibliotheksakademie Bayern der Bayerischen Staatsbibliothek in München oder

  2. 2.

    das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.