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  • ab 01.10.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-WissD-BiblD - Bewertung der Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung, Befähigungseinschätzung, Ausbildungsnote für die fachpraktische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Ausbildungsstationen bewerten die erbrachten Leistungen gesondert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt, der Gegenstand der Ausbildung in der Ausbildungsstation war. 2Das Projekt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird von der Ausbildungsleitung bewertet. 3Die Ausbildungsleitung schätzt am Ende der fachpraktischen Ausbildung die allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften der Referendarin oder des Referendars ein (Befähigungseinschätzung); § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Die Bewertungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Befähigungseinschätzung sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.

(2) 1Die Ausbildungsleitung berechnet aus den Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 den Mittelwert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt. 2Aus den Mittelwerten nach Satz 1 und den Punkten nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 berechnet die Ausbildungsleitung den Mittelwert (Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung), der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note zugeordnet wird (Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung). 3Die Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung und der Punktwert der Ausbildungsnoten der fachpraktischen Ausbildung sind der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.