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  • ab 01.10.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-WissD-BiblD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung mit einer Dauer von jeweils zwölf Monaten, wenn Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist. 3Wird die fachtheoretische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 als Fernstudium begleitend zur fachpraktischen Ausbildung durchgeführt, so ist die Ausbildungsdauer etwa gleichmäßig auf die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung zu verteilen.

(2) 1In der fachpraktischen Ausbildung sind Praktika mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen an Einrichtungen des Bibliotheks- oder Informationswesens innerhalb Deutschlands zu absolvieren. 2Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt eine Woche.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. 2Über eine Anrechnung von Zeiten auf die fachpraktische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde.