APVO-WissD-BiblD,NI - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung-Wissenschaftliche Dienste-Bibliotheksdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 373 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 87)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnung3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Bewertung der Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung, Befähigungseinschätzung, Ausbildungsnote für die fachpraktische Ausbildung8
Fachtheoretische Ausbildung9
Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung10
Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung11
Übergangsvorschrift12
Inkrafttreten13

§ 1 APVO-WissD-BiblD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bibliotheksdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-WissD-BiblD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3 APVO-WissD-BiblD - Dienstbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".

§ 4 APVO-WissD-BiblD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung mit einer Dauer von jeweils zwölf Monaten, wenn Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist. 3Wird die fachtheoretische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 als Fernstudium begleitend zur fachpraktischen Ausbildung durchgeführt, so ist die Ausbildungsdauer etwa gleichmäßig auf die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung zu verteilen.

(2) 1In der fachpraktischen Ausbildung sind Praktika mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen an Einrichtungen des Bibliotheks- oder Informationswesens innerhalb Deutschlands zu absolvieren. 2Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt eine Woche.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. 2Über eine Anrechnung von Zeiten auf die fachpraktische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde.