§ 7 APVO-WissD-BiblD - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-WissD-BiblD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 1,0 und 1,3 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|
gut (2) | 1,7, 2,0 und 2,3 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 2,7, 3,0 und 3,3 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 3,7, 4,0 und 4,3 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4,7, 5,0 und 5,3 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 5,7 und 6,0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,00 | bis | 1,49 | Punkte | sehr gut (1), |
---|---|---|---|---|
1,50 | bis | 2,49 | Punkte | gut (2), |
2,50 | bis | 3,49 | Punkte | befriedigend (3), |
3,50 | bis | 4,00 | Punkte | ausreichend (4), |
4,01 | bis | 5,49 | Punkte | mangelhaft (5), |
5,50 | bis | 6,00 | Punkte | ungenügend (6). |