§ 200 NJVollzG - Vorrang besonderer Rechtsvorschriften; Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Soweit sonstige Rechtsvorschriften dieses Gesetzes Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, gehen sie den Bestimmungen dieses Kapitels vor.
(2) Die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und Zweck und Eigenart des Vollzuges der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht entgegenstehen.