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§ 13 GesWeitbildV - Gesamtergebnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis bekannt.

(2) Aus dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote ermittelt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestätigt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich und gibt eine Empfehlung für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. Der Empfehlung nach Satz 1 sollen Vorschläge der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Grunde gelegt werden.