Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.05.2012, Az.: L 9 AS 347/12 B ER
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses von Ausländern bei Aufenthalt zur Arbeitsuche
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.05.2012
- Aktenzeichen
- L 9 AS 347/12 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 17188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0523.L9AS347.12B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 24.02.2012 - AZ: S 73 AS 431/12 ER
Rechtsgrundlagen
- Art. 18 Abs. 1 AEUV
- Art. 21 Abs. 1 AEUV
- Art. 45 Abs. 2 AEUV
- Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG
- Art. 4 VO 883/2004/EG
- Art. 61 VO 883/2004/EG
- § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU
- § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Fundstellen
- ZfF 2013, 130-134
- info also 2013, 188-189
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art 18, 21, 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1.5.2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Gültigkeit - Fortführung der bisherigen Rechtsprechung.
3. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeeignet, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Februar 2012 - S 73 AS 431/12 ER - abgeändert.
Der Antrag der Beschwerdegegner auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch im Übrigen abgelehnt.
Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Antragsteller und Beschwerdegegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab dem 2. Februar 2012 haben.
Der Beschwerdegegner zu 1. und seine mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partnerin, die Beschwerdegegnerin zu 2., sowie ihre gemeinsamen Kinder C., geboren am 24. Februar 2011, und H., geboren am 6. Dezember 2007, die Beschwerdegegner zu 3. und 4., sind polnische Staatsangehörige. Der Beschwerdegegner zu 1. reiste am 10. Oktober 2008 und die Beschwerdegegner zu 2. und 4. am 1. März 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Beschwerdegegner zu 3. ist in Deutschland geboren.
Der Beschwerdegegner zu 1. übte vom 10. Oktober 2008 bis zum 15. oder 19. April 2009 (nicht: 12. Mai 2009 - vgl. Gewerbe-Abmeldung der Stadt I. - Ordnungsamt - vom 12. Mai 2009, Blatt 179 der Verwaltungsakte) zunächst eine selbstständige Tätigkeit und vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 gegen Entgelt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus. Im Januar 2011 wurde das geringfügige Beschäftigungsverhältnis trotz Kündigung zum 31. Januar 2011 nicht ausgeübt und kein Arbeitsentgelt gezahlt.
Vom 16. April 2009 bis 31. Mai 2011 erhielten die Beschwerdegegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 1. April 2009 und 29. April 2010 stellte die Region J., Fachbereich Öffentliche Sicherheit, den Beschwerdegegnern zu 1., 2. und 4. eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizüG/EU) aus.
Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. erhalten für die Beschwerdegegner zu 3. und 4. von der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse K. - Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,- EUR.
Am 3. Mai 2011 beantragten die Beschwerdegegner bei dem Beschwerdeführer die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Mai 2011 lehnte der Beschwerdeführer den Antrag ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. Juni 2011 bewilligte der Berufungsführer den Beschwerdegegnern für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vorläufig in Höhe von monatlich insgesamt 864,29 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2011 bewilligte der Berufungsführer den Beschwerdegegnern für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. November 2011 nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III vorläufig in Höhe von monatlich insgesamt 595,29 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 1. September 2011 bewilligte der Berufungsführer den Beschwerdegegnern für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt monatlich 865,29 EUR. Dieser Bescheid enthält keinen Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung nach § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 - W 9919/11 - lehnte der Beschwerdeführer den Widerspruch, "soweit ihm nicht durch Bescheid vom 01.09.2011 teilweise stattgegeben wurde, als unbegründet" zurück. Der Beschwerdegegner zu 1. und die Beschwerdegegner zu 3. und 4. hätten nur bis zum 30. Juni 2011 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die Beschwerdegegnerin zu 2. habe zu keiner Zeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt. Der Bescheid vom 1. September 2011, mit dem endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugesprochen worden seien, sei insoweit teilweise rechtswidrig begünstigend.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des 20. Dezember 2011 lehnte der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerdegegner auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach demSGB II vom 11. Oktober 2011 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 ab, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingreife.
Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 20. Januar 2012 Klage vor dem SG erhoben (Aktenzeichen S 73 AS 306/12), über die noch nicht entschieden wurde.
Am 2. Februar 2012 haben die Beschwerdegegner bei dem Sozialgericht (SG) Hannover für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greife vorliegend nicht, weil er, der Beschwerdegegner zu 1., als polnischer Staatsbürger nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizüG/EU) freizügigkeitsberechtigt sei. Darüber hinaus sei er seit dem 1. Oktober 2008 in der Bundesrepublik Deutschland und habe schon mindestens 12 Monate gearbeitet. Darüber hinaus sei der "Bescheid" schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich mindestens seit Dezember 2010 im SGB II-Bezug befinden und ihr aufenthaltsrechtlicher Status unverändert geblieben sei. Ein "Rückforderungsbescheid" habe nie erlassen werden dürfen. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 4. Juni 2009 - C-22/08 - entschieden, dass Leistungen nach dem SGB II, welche die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen sollten, EU-Ausländern nicht versagt werden dürfte.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012 abgelehnt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich ab Eingang des Antrags bei Gericht - hier am 2. Februar 2012 - Leistungen zuzusprechen seien. Im Übrigen hat das SG den Beschwerdeführer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit vom 2. Februar 2012 bis zum 31. Mai 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II seien erfüllt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei aufgrund der Folgenabwägung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzusprechen, weil bei summarischer Prüfung der komplexen europarechtlichen Fragestellung davon auszugehen sei, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verstoße und zudem Zweifel bestünden, dass die Regelung zudem mit (ex-)Art. 12 und 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EGV - (nunmehr Art. 18 und 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) vereinbar sei.
Gegen den am 28. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. März 2012 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen sei weiterhin davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegner nur zum Zwecke der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten würden. Deshalb greife vorliegend der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der mit den europarechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung stehe. Hierzu verweist er insbesondere auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2012 - L 20 AS 2347/11 B ER -. Danach sei ein Verständnis der Rechtslage dahingehend, dass Freizügigkeit und Zugang zu nationalen Arbeitsmärkten vorübergehend nur eingeschränkt eröffnet, Sozialleistungen jedoch uneingeschränkt zugänglich gemacht werden sollten, ausgeschlossen. Ein eindeutiger Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des EuGH zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei bislang nicht gegeben. Dass es sich in dem dort vorliegenden Fall um den eines rumänischen Staatsangehörigen gehandelt habe, sei für die Beurteilung des hier vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Februar 2012 - S 73 AS 431/12 ER - abzuändern und
2. den Antrag der Beschwerdegegner auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch im Übrigen abzulehnen.
Die Beschwerdegegner beantragen nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner treten in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens der Entscheidung des SG bei und verweisen ergänzend auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom11. März 2011 - L 13 AS 51/11 B ER - und Beschluss vom 11. August 2011 - L 15 AS 188/11 B ER -. Ferner tragen sie vor, dass der Beschwerdegegner zu 1. für die Zeit vom 21. März 2012 bis 31. August 2012 an einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. II.
Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.
Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet worden, den Beschwerdegegnern für die Zeit vom 2. Februar 2012 bis zum 31. Mai 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Danach ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorzunehmen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, dass heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, dass heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Unter Beachtung dieser Maßgaben haben die Beschwerdegegner einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Beschwerdegegner ist§ 7 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sind erwerbsfähig (vgl. zur Auswirkung der hier nicht gegebenen Beschränkung der Arbeitsnehmerfreizügigkeit bei Antragstellern aus Rumänien [und Bulgarien] auf die Erwerbsfähigkeit: Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 - L 9 AS 47/12 AS, abrufbar unter Juris; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2012 - L 6 AS 1130/11 B ER -), sind nach den vorliegenden Vorgängen hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. und damit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdegegner zu 3. und 4. haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, können nach den vorliegenden Vorgängen mit dem Kindergeld ihren Lebensunterhalt sichern und leben mit den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. in Bedarfsgemeinschaft.
Dem begehrten Leistungsanspruch der Beschwerdegegner steht jedoch nach Auffassung des Senats der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen.
Danach sind vom anspruchsberechtigten Personenkreis die Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Die Beschwerdegegner halten sich nach der gebotenen summarischen Prüfung allein aus dem Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet auf.
Ein anderer Zweck ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdegegner vortragen, dass der Beschwerdegegner zu 1. sich seit dem 1. Oktober 2008 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, schon mindestens 12 Monate gearbeitet habe und für die Zeit vom 21. März 2012 bis 31. August 2012 an einer Arbeitsgelegenheit teilnehme, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/688, S. 1/13) greift der Leistungsausschluss nicht, wenn (gegebenenfalls auch) ein anderer Grund des § 2 FreizügG/EU zur Freizügigkeit berechtigt (vgl. ausführlich Hackethal in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 7, Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Vorliegend kommt allenfalls § 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU in Betracht, wonach das Recht auf Einreise und Aufenthalt für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige unberührt bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbstständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit.
Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdegegner zu 1. jedoch entgegen seines sinngemäßen Vortrags nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner zu 1. übte vom 10. Oktober 2008 bis zum 15. oder 19. April 2009 - die Gewerbe-Abmeldung der Stadt I. -Ordnungsamt - vom 12. Mai 2009 ist insoweit nicht klar entzifferbar - zunächst eine selbstständige Tätigkeit und vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 gegen Entgelt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus. Danach hat der Beschwerdegegner zu 1. lediglich für einen Zeitraum von zehn Monaten einen entsprechenden Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt. Das im Januar 2011 trotz Kündigung zum 31. Januar 2011 nicht ausgeübte geringfügige Beschäftigungsverhältnis, für das kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, und die seit März 2011 absolvierte Arbeitsgelegenheit entsprechen weder einem "Arbeitnehmer"verhältnis noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU, wobei ersteres dahingestellt blieben kann, weil der Beschwerdegegner zu 1. dann lediglich für einen Zeitraum von elf Monaten einen entsprechenden Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt hätte. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob verschiedene Arbeitsverhältnisse und selbstständige Tätigkeiten zusammengerechnet werden dürfen (so im Ergebnis wohl: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2010 - L 14 AS 418/10 B - Juris Rn. 25) oder gegen den Wortlaut eine restriktive Auslegung dahingehend möglich ist (so wohl der Ansatz des Beschwerdeführers), dass es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis oder eine durchgehende selbstständige Tätigkeit handeln muss. Die Gesetzesbegründung ist insoweit jedenfalls nicht ergiebig (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Drucks. 16/5065, S. 1/208 und 209).
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verstößt auch nicht gegen höherrangiges europäisches Primär- oder Sekundärrecht. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (vgl. Beschluss vom 2. August 2007 - L 9 AS 447/07 ER -, abrufbar unter Juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012 - L 29 AS 414/12 B ER -, Juris Rn. 34 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 20 AS 2347/11 B ER -, Juris Rn. 29 ff.; instruktiv: Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - S 16 AS 711/11 ER -; zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen).
Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Gültigkeit (a.A. aufgrund dessen nunmehr LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2011 - L 15 AS 188/11 B ER - m.w.N., Juris Rn. 24).
Nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen im Anwendungsbereich der Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit die Verordnung selbst nichts anderes bestimmt.
Zunächst ist festzustellen, dass das Diskriminierungsverbot aus Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht unbeschränkt gilt.
Der EuGH hat zu der Problematik der sozialen Sicherung von Arbeitslosen ausgeführt, dass es der Grundsatz der Gleichbehandlung im Geltungsbereich der Verordnung eine Ungleichbehandlung nicht ausschließe, wenn sie sich aus der Anwendung des Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ex-Art. 67 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) ergebe. Im konkreten Fall hat der EuGH ausgeführt, dass es möglich sei, dass der zuständige Träger bei der Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes unberücksichtigt lasse, obwohl die Berücksichtigung in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, vorgesehen ist, wenn sich diese Lösung aus der Anwendung des Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ex-Art. 67 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) ergebe. Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei eine besonderen Bestimmung, die den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit regele (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-372/02 [Adanez-Vega] - Slg, I-10761 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4). Dementsprechend verstoßen Ungleichbehandlungen von EU-Bürgern gegenüber den Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats nicht gegen das in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 niedergelegte Diskriminierungsverbot, wenn sich die Ungleichbehandlung aus der Anwendung desArt. 61 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt (vgl. ausführlich m.w.N.: Greiser in: Eicher/Schlegel, Art. 61 EGVO 883/04, Rn. 11 f.).
Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind - im Gegensatz zu anderen Bereichen des europäischen Sozialrechts - lückenhaft geregelt (siehe dazu umfassend: Greiser/Kador in: ZFSH/SGB 2011, 507 ff.). Ein umfassender Schutz des Wanderarbeitnehmers gegen Arbeitslosigkeit ist nicht vorgesehen. Eine weitergehende Absicherung wurde zwar bereits häufig gefordert (siehe beispielsweise: Eichenhofer in: ZIAS 1991, S. 162 ff., S. 184 ff.; Gagel in: Festschrift zum 40-jährigen Bestehen der Landessozialgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz, S. 383 ff.), Reformanstrengungen (beispielsweise: KOM [1998]) 779 endg., ABl. C 38 vom 12. Februar 1999) hatten aber jeweils keinen Erfolg. Auch durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Lückenhaftigkeit des Schutzes nicht abgeschafft (Karl in: Das neue Sozialrecht der EU, S. 39, 52 f.).
Unabhängig davon hat sich durch die Einführung derVerordnung (EG) Nr. 883/2004 bezüglich der Einordnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II keine Veränderung ergeben.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trat zum 1. Mai 2010 in Kraft. Die Aufnahme der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfolgte aber bereits in den Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zum 28. April 2006. Zwar folgt aus einer solchen Eintragung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr zwingend, dass es sich um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2001 - C-215/99 [Jauch] - Slg. 2001, I-1901; anders noch: EuGH vom 4. November 1997 - C-20/96 [Snares] - Slg. 1997, I-6082), allerdings liegt auch materiell-rechtlich betrachtet eine beitragsunabhängige Geldleistung vor (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -).
Daraus folgt aber, dass im Zeitpunkt der von den Beschwerdegegner angeführten Entscheidung des EuGH in der Sache Vatsouras am 4. Juni 2009 (C-22/08; C 23-08) die Grundsicherung für Arbeitssuchende bereits als beitragsunabhängige Geldleistung im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingetragen war und der EuGH einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aber gerade nicht gesehen hat. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass hierzu keine der vorgelegten Fragen gestellt war, allerdings hat der EuGH auch zur Arbeitsnehmerfreizügigkeit über die konkreten Fragen hinaus Stellung bezogen und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eben nicht festgestellt.
Aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt sich danach, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weder vom EuGH diskutiert wird noch nach Auffassung des Senats vorliegt.
Soweit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG eingreift, stellt diese eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dar, auch wenn es sich nicht um die gleiche Verordnung handelt. Es handelt sich in beiden Fällen um europäisches Sekundärrecht, so dass Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht höherrangig ist. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG geht aber, soweit er Anwendung findet, als speziellere Regelung vor.
Soweit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht eingreift, ergibt sich eine Rechtfertigung aus den oben dargestellten Grundsätzen: Der EuGH sieht die Möglichkeit, Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln sollen, von einem tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmark abhängig zu machen. Wenn also in einer solchen Regelung kein Verstoß gegen die primärrechtlichen Regelung der Art. 18 und 45 AEUV gesehen wird (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 2. August 2007 - L 9 AS 447/07 ER -, abrufbar unter Juris), so liegt bei einer derartigen Auslegung nach Ansicht des Senats auch kein Verstoß gegen das sekundärrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor.
Weil Polen das Europäische Fürsorgeabkommen vom 12. Dezember 1953 - EFA - (BGBl. II 1956, S. 564) nicht unterzeichnet hat, können sich die Beschwerdegegner im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II insoweit auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA berufen (vgl. hierzu ausführlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 8 SO 88/07 R -; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -; jeweils abrufbar unter Juris).
Soweit die Beschwerdegegner vortragen, dass sie bislang im Leistungsbezug des SGB II gestanden und ihr aufenthaltsrechtlicher Status seitdem unverändert geblieben sei, können sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer hat die bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend § 41 Abs. 1 SGB II für einzelne Bewilligungszeiträume erbracht und dieses in den Bescheiden hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen. Aus dem Umstand, dass für einen vorherigen Bewilligungszeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt wurden, können die Beschwerdegegner keinen Anspruch auch für folgende Bewilligungszeiträume ableiten.
Der Umstand, dass den Beschwerdegegnern Kindergeld von der BA - Familienkasse K. - bewilligt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere können sich die Beschwerdegegner insoweit nicht auf Art. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stützen, weil die Gewährung von Kindergeld unter anderen Voraussetzungen und mit einer anderen Zielsetzung erfolgt als die hier begehrte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2012 - L 6 AS 1130/11 B ER -).
Danach kann es ferner dahinstehen, dass der Senat das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch generell für ungeeignet hält, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen (zur Vergleichbarkeit der Vorlageproblematik im Eilverfahren Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b, Rn. 13 und 39). Ein solches Vorgehen würde die prozessrechtlichen Grundlagen des Anordnungsverfahrens nach § 86b Abs. 2 SGG sprengen, nach denen Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich nur eine "einstweilige" Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses ist, die von Gesetzes wegen dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache unterliegt und lediglich für dessen Dauer auf der Grundlage einer diesem gegenüber nur vorläufigen Beurteilung des Streitfalles bei bestehender Eilbedürftigkeit für einen Interessenausgleich sorgen soll (so zur Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, abrufbar unter Juris). Danach ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren eine Vorlage zur Klärung etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen ein Gesetz erst im Hauptsacheverfahren geboten; dem Anordnungsverfahren misst das BVerfG nämlich gerade die Funktion zu, nachteiligen Folgen eines von der Klärung verfassungsrechtlichen Fragen belasteten Verfahrens der Hauptsache durch eine hiervon unbelastete, vorläufige Entscheidung in einem Anordnungsverfahren entgegen zu wirken, wobei allerdings nicht bereits von der Verfassungswidrigkeit der für die Hauptsache entscheidungserheblichen Norm ausgegangen und deshalb auch keine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung getroffen werden darf. Diese Grundsätze sind unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf die Einholung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zuübertragen (so bereits Beschluss des Senates vom 2. August 2007 - L 9 AS 447/07 ER -, abrufbar unter Juris).
Zusammenfassend ist der Senat danach der Überzeugung, dass für die vorliegende Entscheidung von der Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auszugehen und ein Anspruch der Beschwerdegegner auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus diesem Grund zu verneinen ist. Raum für eine Folgenabwägung zu Gunsten der Beschwerdegegner sieht der Senat insofern nicht (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - L 19 AS 1956/11 B ER -, Juris Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2011 - L 7 AS 614/11 B ER, Juris Rn. 12; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2011 - L 15 AS 188/11 B ER -; jeweils abrufbar unter Juris). Dies gilt umso mehr, als der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II dem zuständigen Leistungsträger eine Ermessensentscheidung darüber belässt, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind. Solche Leistungen sind indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Hinsichtlich des vorherigen Bewilligungsabschnitts weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass er davon ausgeht, dass die mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 - W 9919/11 - gemachte Aussage, dass der Bescheid vom 1. September 2011, mit dem endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugesprochen wurden, (insoweit) teilweise rechtswidrig begünstigend sei, vor dem Hintergrund des Tenors des Widerspruchsbescheides, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde, "soweit ihm nicht durch Bescheid vom 01.09.2011 teilweise stattgegeben wurde" nicht gemäß § 48 SGB X aufgehoben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar; § 177 SGG.