Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.05.2012, Az.: L 13 AS 10/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.05.2012
Aktenzeichen
L 13 AS 10/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 17185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0509.L13AS10.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 17.12.2010 - AZ: S 47 AS 671/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Vorschriften der §§ 14ff SGB II ermöglichen nur die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und können nicht erweiternd auf noch nicht 15 Jahre alte Sozialgeldbezieher ausgelegt werden.

2. Bewerbungskosten, insbesondere Fahrkosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen stellen keinen Bedarf dar, der auf das sozio-kulturelle Existenzminimum bezogen ist und der von der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II erfasst wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten, insbesondere Fahrkosten, die ihnen im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen des Klägers zu 2.) an auswärtigen Ballettschulen entstanden sind.

2

Die 1969 geborene Klägerin zu 1.) und ihr Sohn, der am 25. März 1996 geborene Kläger zu 2.), lebten im Jahr 2010 gemeinsam mit zwei 1992 und 1994 geborenen Töchtern der Klägerin zu 1.) in einem gemeinsamen Haushalt in H. und standen als Bedarfsgemeinschaft im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben weiterem geltend gemachten Sonderbedarf beantragte die Klägerin zu 1.) im Frühjahr 2010 u. a. auch die Bewilligung von Bewerbungskosten für den Kläger zu 2.) an verschiedenen Ballettschulen, nämlich mit Schreiben vom 1. Februar 2010 für die I. in J. sowie telefonisch am 8. Februar 2010 für die staatliche Ballettschule in K. und die L. in M ... Diese Anträge lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2010 mit der tragenden Begründung ab, einerseits sei der Kläger zu 2.) derzeit 13 Jahre alt und damit kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II, und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit könnten ihm deswegen nicht erbracht werden; zum anderen handele es sich bei den geltend gemachten Kosten um einmalige besondere Bedarfe und somit nicht um laufend auftretende Bedarfe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - BvL 1/09 u. a.), sodass auch diesbezüglich eine Bewilligung nicht in Betracht komme.

3

Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 legte die Klägerin zu 1.) Widerspruch ein und berief sich darauf, die Kosten für die Vorstellungsgespräche seien für den Kläger zu 2.) ein ganz besonderer unabwendbarer Bedarf zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Eine Aufnahmeprüfung in M. war für den 6. März 2010, ein Eignungstest in N. für den 20. März 2010 vorgesehen, was die Klägerin zu 1.) durch Vorlage entsprechender Einladungsschreiben nachwies. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

4

Die Kläger haben am 24. März 2010 Klage erhoben und haben zur Begründung vorgetragen, der Kläger zu 2.) strebe die Ausbildung zum Berufstänzer an. Derzeit gehe er zweimal in der Woche zur Ballettschule, die weitere Ausbildung erfolge üblicherweise in besonderen Ballettschulen teilweise im Internatsbetrieb. Er habe sich bei den genannten Schulen beworben, und es fielen regelmäßig Fahrkosten und Teilnahmegebühren an, um seine Chancen zur Aufnahme in die Ballettschulen zu gewährleisten. Hierbei handele es sich um unabweisbare, laufende und nicht nur einmalige Bedarfe in atypischen Lebenslagen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Die Berufsausbildung zum Tänzer beginne besonders früh, der Kläger zu 2.) sei erst 13 Jahre alt und daher nicht unmittelbar vergleichbar mit anderen Jugendlichen, die ein Ausbildungsverhältnis oder eine weiterführende Schule besuchen wollten; zudem sei die besondere Begabung des Klägers zu 2.) im Rahmen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und zu fördern. Ergänzend legten die Kläger ein Prüfungszeugnis der Ballettschule O. vom 24. Januar 2010 vor. Ferner haben die Kläger mitgeteilt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens werde abgelehnt, da die Klägerin zu 1.) nicht wisse, wie sie dieses zurückzahlen solle. Der Kläger zu 2.) habe im Übrigen den Eignungstest der I. J. bestanden und solle im August nach J. kommen, damit festgestellt werden könne, ob er in seine zukünftige Klasse passe.

5

Der Beklagte, der zwischenzeitlich die Gewährung eines Darlehens angeboten hat, ist der Klage entgegengetreten.

6

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2010 mit der tragenden Begründung abgewiesen, der inzwischen vierzehnjährige Kläger zu 2.) habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 ff. SGB II. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB II würden nach diesen Vorschriften erwerbsfähige Hilfebedürftige mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Erwerbsfähig sei der Kläger zu 2.) jedoch erst mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. Entsprechend habe auch die Klägerin zu 1.) als Begleitperson keinen Leistungsanspruch. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach Art. 1 i. V. mit Art. 20 GG bzw. nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide ebenfalls aus, da es sich um vereinzelte, nicht regelmäßig wiederkehrende und damit nicht laufende Bedarfe handele.

7

Gegen den der Klägerin zu 1.) am 24. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 7. Januar 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie sich darauf berufen, für den Kläger zu 2.) sei es sehr wichtig, einen Schulplatz an einer Berufsfachschule für Bühnentanz zu erhalten. Noch könne er nicht alleine so weit fahren; auch jetzt fielen bereits für den Ballettunterricht laufende Kosten an. Die entstandenen Kosten für die Vorstellungen bei den Ballettschulen in M., K. und J. hat die Klägerin zu 1.) mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 mit insgesamt 482,45 EUR beziffert; hinzu kämen 163,70 EUR monatliche Kosten zur Vorbereitung, umüberhaupt eine Berufsausbildung zum Bühnentänzer machen zu können, sowie 54,00 EUR Kosten für eine Bahncard. Die Kläger haben entsprechende Belege vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten - u. a. bezüglich eines erneuten Vorstellungstermins für Sonnabend, den 29. Januar 2011, zu einem Eignungstest in J. - verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 hat die Klägerin zu 1.) noch einmal ihre Sichtweise hinsichtlich der besonderen Chancen dargelegt, die sich für den Kläger zu 2.) durch eine Internatsausbildung zum Bühnentänzer bieten würden.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Fahrkosten und Bewerbungskosten zu Aufnahmeprüfungen bei diversen Ballettschulen als unabweisbaren laufenden Bedarf des Klägers zu 2.) zu übernehmen, ebenso wie die laufenden Kosten für den Ballettunterricht des Klägers zu 2.).

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2011 die Entscheidung über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 17. Dezember 2010 dem Berichterstatter in dieser Sache übertragen.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

14

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil das SG Oldenburg durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 2. März 2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

16

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Kläger zulässig ist (§ 143 SGG). Denn die entstandenen Kosten für die Vorstellungen bei den Ballettschulen in M., K. und J. hat die Klägerin zu 1.) mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 mit insgesamt 482,45 EUR beziffert; hinzu kämen 54,00 EUR Kosten für eine Bahncard. Damit erreicht die Beschwer der Klägerin bzw. ihres Sohnes nicht den Schwellenwert für eine zulassungsfreie Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; dieser Wert beträgt 750,00 EUR.

17

Zunächst kann es im vorliegenden Rechtstreit allenfalls um bis zum 24. März 2011 entstandene Leistungen gehen, da der Kläger zu 2.) am 25. März 2011 das maßgebliche Alter von 15 Jahren erreicht hat und folglich die Ablehnung der Leistungen, ausweislich der vom Beklagten gegebenen Begründung, erkennbar nicht über diesen Tag hinaus wirkt. Die ferner von den Klägern nunmehr geltend gemachten laufenden Kosten des Ballettunterrichts des Klägers zu 2.) waren darüber hinaus nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung und können folglich auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden, in welchem allein der Inhalt des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2010 zur Überprüfung gestellt werden kann. Diese regelmäßigen Kosten für den Ballettunterricht sind bereits nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten gewesen, wie sich unter anderem aus einem Bescheid des Beklagten vom 26. April 2010 ergibt, in welchem dieser Gegenstand gesondert geregelt worden ist. Eine derartige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erachtet das Gericht weder für sachdienlich, noch hat der Beklagte zugestimmt (§ 99 Abs. 1 SGG).

18

Darüber hinaus ist die Berufung aber auch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

19

Die im genannten Bescheid sowie die im Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 17. Dezember 2010 gegebene Begründung ist zutreffend; hierauf verweist der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG.

20

Die Kläger, der nicht unter die Ausschlusskriterien des§ 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fallen, erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II (in Bezug auf die Klägerin zu 1.) bzw.§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in Bezug auf den Kläger zu 2.); insbesondere waren sie hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II.

21

Die Vorschriften der §§ 14 ff. SGB II ermöglichen indes nur die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und können nicht erweiternd auf noch nicht 15 Jahre alte Sozialgeldbezieher ausgelegt werden, für die sie erkennbar nicht geschaffen sind und die nach dem Wortlaut des § 14 SGB II vom Regelungsbereich dieser Vorschriften nicht erfasst werden. Es handelt sich bei den Bewerbungskosten um einen auf das Arbeitsleben bezogenen Leistungsgegenstand, nicht hingegen um Grundsicherung der elementaren Lebensbedürfnisse. Schon deswegen stellt der geltend gemachte Bedarf keinen Bedarf dar, der auf das sozio-kulturelle Existenzminimum bezogen wäre und der von der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 27. Mai 2010 - BGBl. 2010 I, S. 671 - erfasst würde, die mit Wirkung vom 3. Juni 2010 in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - in das SGB II eingefügt worden ist; auch handelt es sich zudem nicht um einen laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach der zwischen dem 9. Februar 2010 und dem 2. Juni 2010 geltenden Rechtslage, nämlich unmittelbar aus Art. 1 i. V. mit Art. 20 GG (BVerfG aaO., juris Rn. 208, 220), scheidet im konkreten Einzelfall ebenfalls aus, schon weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende und laufende Bedarfe handelt.

22

Soweit schließlich die Gewährung eines Darlehens nach§ 23 Abs. 1 SGB II in der zur Zeit des Leistungsfalles geltenden Fassung in Betracht kommen könnte, ist dies nicht Streitgegenstand, da die Kläger ein derartiges Darlehen ausdrücklich abgelehnt haben.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.