Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.05.2012, Az.: L 13 AS 105/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Annahme des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.05.2012
- Aktenzeichen
- L 13 AS 105/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 17184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0509.L13AS105.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 16.02.2011 - AZ: S 31 AS 1141/10
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II
- § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II
- § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II
Fundstellen
- ZfSH/SGB 2012, 614-617
- info also 2013, 45
- info also 2013, 189
Redaktioneller Leitsatz
1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung.
3. Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist.
4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.
5. Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zugunsten der Klägerin zu 2. und ihres 1989 geborenen Sohnes J. für den Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010. Hintergrund ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob im genannten Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Klägern bestand.
Am 18. Dezember 2009 sprach die Klägerin zu 2. beim Beklagten vor und teilte mit, dass sie Leistungen nach dem SGB II benötige; zugleich gab sie an, dass sie bei ihrem Lebensgefährten, dem Kläger zu 1., wohne, der in Arbeit sei. In der Folgezeit reichten die Kläger ein gemeinsames Antragsformular auf die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ein.
Da die Berechnung von Bedarf und berücksichtigtem Einkommen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 75,23 EUR bzw. in Höhe von 129,20 EUR ergab, lehnte die für den Beklagten handelnde Stadt K. mit Bescheid vom 8. März 2010 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab und berücksichtigte hierbei die Kläger sowie den 1989 geborenen Sohn der Klägerin zu 2. als eine Bedarfsgemeinschaft. Mit einem offenbar von der Klägerin zu 2. handschriftlich erstellten Schreiben, das der Kläger zu 1. unterschrieben hat, legte dieser gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: "Wir lebten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2009 noch nicht ein Jahr zusammen. Wir sind erst im April 2009 zusammen gezogen. Daher sind wir auch noch nicht als Bedarfsgemeinschaft anzusehen." Im Rahmen der Antragstellung hatten die Antragsteller erklärt: "Vor der Antragstellung lebten wir nur von dem Gehalt von Herrn B ... Leider reicht dies für uns drei nicht aus. Krankenversichert war ich bei meinem Ex-Mann", auch dieses Schreiben wurde handschriftlich von der Klägerin zu 2. erstellt.
Unter Bezugnahme auf diese Erklärung, auf die gemeinsame Einreichung des Antragsvordrucks, den auch der Kläger zu 1. - der den Antrag mit unterschrieben hat -unmissverständlich als Hilfesuchender mit der Klägerin zu 2. und deren Sohn gemeinsam gestellt habe, sowie unter Hinweis darauf, dass nur ein einziges Girokonto für eine gemeinsame Leistungsgewährung angegeben worden sei, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurück. Als ergänzendes Indiz zog er hierbei heran, dass die Kläger am 5. Mai 2010 geheiratet hatten und die Anmeldung der Eheschließung bereits am 23. März 2010 erfolgt war. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass nur der Kläger zu 1. und nicht die Klägerin zu 2. Widerspruch gegen die Leistungsablehnung eingelegt habe, dass der Kläger zu 1. für die Klägerin zu 2. in Not- und Wechselfällen des Lebens einstehe. Denn der Kläger zu 1. habe aufgrund seines Arbeitsverdienstes offensichtlich keinen Sozialleistungsanspruch als Einzelperson. In Würdigung aller Umstände spreche das Gesamtbild für ein Vorliegen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Zeitraum bereits ab Antragstellung. Bei der Regelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II handele es sich lediglich um eine Vermutungsregel, wobei jedoch die Dauer des Zusammenlebens letztlich nicht entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei.
Die Kläger haben am 21. Juli 2010 Klage erhoben und haben sich zur Begründung darauf berufen, gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen lebten. Dies sei jedenfalls bei Antragstellung noch nicht der Fall gewesen. Die Kläger seien erst im April 2009 in einen gemeinsamen Haushalt gezogen. Daher gelte jedenfalls bis zur Eheschließung der Kläger im Mai 2010 die gesetzliche Vermutung, dass bis dahin nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne. Die Heirat sei zudem zum Zeitpunkt des Zusammenziehens und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beabsichtigt gewesen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2011 mit der tragenden Begründung abgewiesen, die Kläger hätten eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, da sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Haushalt gelebt und zusammen "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten, indem sie von dem Einkommen des Klägers zu 1. ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestritten hätten. Aus der gemeinsamen Weise des Bestreitens des Lebensunterhalts werde deutlich, dass die Kläger schon damals den wechselseitigen Willen gehabt hätten, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. In dieser Konstellation sei es nicht erforderlich, dass die Partner - im Sinne des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II - bereits länger als ein Jahr zusammen lebten, denn diese Norm stelle kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auf und rechtfertige nicht den Umkehrschluss, dass bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben der Partner eine Einstandsgemeinschaft nicht bestehen könne.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 17. März 2011 Berufung eingelegt und haben zur Begründung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 16. Februar 2011 sowie den Bescheid der Stadt K. vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er verweist auf sein vorheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2012 die Entscheidung des Rechtsstreits in Anwendung des§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil das SG Lüneburg durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat mit Beschluss vom 21. März 2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Stadt K. vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger - auch die Klägerin zu 2. - waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II. Insbesondere erfolgte die gemeinsame Veranlagung der Kläger im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu Recht.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Partner i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leitungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Im Sinne dieser Vorschrift waren die Kläger im Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner.
Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rn. 54 ff., m. w. Nachw.; vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen auch den Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - L 13 AS 282/11 B ER), nämlich ein gemeinsamer Haushalt (vgl. sogleich a., vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - L 19 AS 1991/10 B - juris Rn. 5, m. w. Nachw.), eine Partnerschaft (dazu unten b.) und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstehenswille", dazu unten c.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Ergebnis eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nur in Fällen einer engen persönlichen Verbundenheit der Partner zu rechtfertigen ist, die in Anlehnung an den überkommenen Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" die Vermutung eines gegenseitigen Einstandswillens in den Not- und Wechselfällen des Lebens tragen kann; die jeweilige Eigenart des Zusammenlebens muss ein geeignetes Indiz für den vermuteten gegenseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen bilden (näher hierzu und zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung unten c. sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. September 2011 - L 15 AS 654/09 - Seite 6 ff.). In Fällen, in denen die Umstände des Einzelfalles eine derartige Vermutung nicht zulassen, kommt eine Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von vornherein nicht in Betracht. Dies vorausgesetzt, versteht der Senat den Inhalt genannten Tatbestandsmerkmale wir folgt:
a) Das Zusammenleben in einem "gemeinsamen Haushalt" erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, und es müssen auch sonst keine weiteren Voraussetzungen hinzukommen, die über das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung hinausgehen, wenn auch solche Umstände ggf. als Indizien für das Bestehen einer Partnerschaft herangezogen werden können. Zuvor bestehenden Nachweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber nämlich dadurch Rechnung getragen, dass er durch die zum 1. August 2006 vorgenommene Neuregelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3a SGB II in das Gesetz) die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (s. § 7 Abs. 3a Nrn. 1 - 4 SGB II) auf den Leistungsberechtigten verlagert hat.
Mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden (Senat, Urteil vom 19. April 2010 - L 13 AS 186/09, m. w. Nachw.), womit es nicht vereinbar wäre, dieses Tatbestandsmerkmal durch strenge Anforderungen an die Ausgestaltung des gemeinsamen Haushaltens und Wirtschaftens zu befrachten. Der Senat ist daher insbesondere nicht der Auffassung, dass es zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des "Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt" in§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II eines "Wirtschaftens aus einem Topf" oder einer sonstigen Vermischung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner bedarf. Derartige Umstände sind vielmehr erst bei der Ermittlung des Verantwortungs- und Einstehenswillens als Indizien zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist nur dann nicht erfüllt, wenn aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei getrennte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (so bereits Senat, Beschluss vom 20. Juli 2007 - L 13 AS 119/07 ER). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. z. B. die Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - L 13 AS 157/11 B ER -, vom 4. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER -, vom 18. März 2010 - L 13 AS 61/10 B ER -, vom 8. Februar 2010 - L 13 AS 28/10 B ER - und vom 3. Februar 2010 - L 13 AS 394/09 B ER) reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zusammenlebens" aus, wenn die Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben (so schon der Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - L 13 AS 24/07 ER); weitere Gesichtspunkte, die zu dem schlichten Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, sind nicht erforderlich (s. etwa die Beschl. vom 8. April 2010 - L 13 AS 48/10 B ER -, vom 22. Dezember 2008 - L 13 AS 221/08 ER -, vom 27. September 2007 - L 13 AS 91/07 ER - und vom 16. August 2007 - L 13 AS 172/07 ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 27. Januar 2011 - L 15 AS 311/10 B ER -, vom 4. Dezember 2008 - L 9 AS 467/08 ER -, vom 2. Dezember 2008 - L 9 AS 509/08 ER - und vom 7. Dezember 2006 - L 9 AS 689/06 ER). Die Kläger lebten im streitgegenständlichen Zeitraum in diesem Sinne zusammen.
b) Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist; die gesetzliche Wortwahl des "Zusammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1, 2 SGB II zielt in dieselbe Richtung.
Das Bestehen eines "partnerschaftlichen Zusammenlebens" zeichnet sich dadurch aus, dass es auf eine gewisse Dauer angelegt ist, daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt, und dass innere Bindungen bestehen, die zumindest in Ansätzen ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Eine solche Partnerschaft bestand hier im streitgegenständlichen Zeitraum, wie von keinem Beteiligten bestritten wird.
c) Eine solche Partnerschaft begründet freilich noch nicht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II. Hinzukommen muss vielmehr, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille hinzukommen muss, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstehenswille"). Dieser Wille unterscheidet die nach § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II beachtliche Partnerschaft von einer "einfachen" Partnerschaft.
Dieser Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen Not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht etwa mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen. Das Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstehenswillens erfordert eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass diese annehmen lässt, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - L 5 B 1140/08 ER AS - juris Rn. 7). Nicht von ausschlaggebender Bedeutung hingegen ist, ob die Partner im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren das Vorliegen eines Einstandswillens ggf. durchgehend verneint haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2009 - L 19 AS 70/08 - juris Rn. 25; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2007 - L 2 B 312/07 AS ER - juris Rn. 36, mit Hinweis auf BT-Drucksache 16/1410, S. 48). Das Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstehenswillens ist für Außenstehende regelmäßig schwierig zu ermitteln.
Das Tatbestandsmerkmal des Verantwortungs- und Einstehenswillens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Gesetzesfassung, nämlich gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I, S. 2954), eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in "eheähnlicher Gemeinschaft" lebte. Nach der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87) handelt es sich bei einer eheähnlichen Gemeinschaft um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft; vgl. grundsätzlich auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R). An das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft sind - anders als an das Tatbestandsmerkmal der Partnerschaft - ungleich strengere Anforderungen zu stellen. Indizien für deren Annahme sind u.a. das Wirtschaften "aus einem Topf", die Befugnis, über Einkommen- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen sowie eine nicht unerhebliche Dauer des Zusammenlebens, wobei eine Mindestgrenze insoweit nicht erforderlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2010 - L 1 AS 11/07 - juris Rn. 32); die Dauer des Zusammenlebens ist im Zusammenhang zu betrachten mit der Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft; von Interesse sind ferner bekannte intime Beziehungen, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft; maßgeblich ist immer das Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rn. 12).
Da es sich bei der Feststellung des Vorliegens einer solchen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Wesentlichen um die Würdigung innerer Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund wird nach der Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nach alledem u. a. dann vermutet, wenn Partner (oben b.) länger als ein Jahr in einer Wohnung zusammenleben (oben a.). Dies rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht angenommen werden kann (so bereits Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 AS 606/09 B ER - juris Rn. 15).
Eine Verbindung kann "eheähnlich" sein, wenn die Partner auf allen Ebenen der zwischenmenschlichen Bereiche miteinander verknüpft sind, sodass von einer gemeinsamen Lebensgestaltung ausgegangen werden muss, wie dies klassischerweise in einer Ehe anzutreffen ist. Die nach außen erkennbaren Intensität der gelebten Gemeinschaft kann sich unter anderem in der gemeinsamen Antragstellung beim Sozialleistungsträger widerspiegeln (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - aaO.). Eine Bedarfsgemeinschaft kann bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen auch bei kürzerem als einjährigem Zusammenleben angenommen werden, denn irgendeine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Zusammenlebens hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sodass die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bereits vom ersten Tag des Zusammenlebens von einer derartigen Bedarfsgemeinschaft auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - aaO., juris Rn. 17). Daran ändert auch der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 Bd. I, S. 1706) in das Gesetz eingefügte Abs. 3a des § 7 SGB II nichts. Nach dieser Regelung wird lediglich in bestimmten Fällen das Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstandswillens anhand des Vorliegens eines einzelnen Kriteriums gesetzlich vermutet, was von den Betroffenen widerlegt werden kann. Das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bemisst sich jedoch weiterhin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und ist auch bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben der Partner möglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - aaO., juris Rn. 18). Insoweit ist ebenso wenig ein Umkehrschluss möglich - dass nämlich bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben der Partner eine Einstandsgemeinschaft nicht bestehen könne - wie bei dem Nichtvorliegen der anderen dort genannten Kriterien, die für sich genommen zur Vermutung der Einstandsgemeinschaft führen; so ist etwa unbestritten, dass aus dem Kriterium des Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kind (§ 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II) nicht umgekehrt geschlossen werden kann, bei einem kinderlosen Paar sei die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ausgeschlossen. Nichts anderes gilt im Bereich der Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, die eingreift, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
In Anwendung dieser Grundsätze ist für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 davon auszugehen, dass die Kläger, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten und Partner waren, in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gelebt haben. Bereits die Einreichung eines gemeinsames Antragsformulars auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist ein gewichtiges Indiz hierfür, ferner die Unterschrift des für sich genommen offenkundig nicht hilfebedürftigen Klägers zu 1. auf dem gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch; auch das Widerspruchs- und Klageverfahren sind gemeinsam geführt worden. Bereits im Rahmen der Antragstellung hatten die Antragsteller erklärt, vor der Antragstellung "lebten wir nur von dem Gehalt von Herrn B ... Leider reicht dies für uns drei nicht aus"; auch hierin zeigt sich deutlich der Wille, gemeinsam aus einem Topf zu wirtschaften und füreinander einzustehen. Dies ergibt sich auch aus der Angabe eines einzigen Girokontos für eine gemeinsame Leistungsgewährung, ferner aus der Anmeldung der Eheschließung bereits am 23. März 2010 und mithin lediglich drei Monate nach der Antragstellung und der am 5. Mai 2010 erfolgten Hochzeit der Kläger. Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt - worauf bereits der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - ein Gesamtbild des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft der Kläger bereits bei Antragstellung.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 3 a SGB II, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst vermutet wird, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Da dies bei Antragstellung noch nicht der Fall war, greift die Vermutungsregel nicht ein. Entgegen der Auffassung der Kläger gilt aber bis zur Eheschließung der Kläger im Mai 2010 keine "gesetzliche Vermutung", dass bis dahin nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne, sondern es greifen in Zweifelsfällen statt einer gesetzlichen Vermutung die allgemeinen Regelungen der Beweislosigkeit. Hierbei ginge eine Unaufklärbarkeit zu Lasten des Beklagten, der aus dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will. Eine solche Beweislosigkeit besteht aber nicht, denn der Senat ist vom Vorliegen aller Voraussetzungen einer solchen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, insbesondere eines "Verantwortungs- und Einstehenswillens", aufgrund der vorstehend genannten Einzelfallumstände überzeugt. Wie das SG Lüneburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2011 richtig ausgeführt hat, ergibt sich der schon damals bestehende wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, aus der gemeinsamen Weise des Bestreitens des Lebensunterhalts, gestützt durch die nur kurze Zeit später tatsächlich erfolgte Eheschließung.
Da die gemeinsame Veranlagung der Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft nach alledem rechtmäßig war, begegnet der angefochtene Bescheid der Stadt K. vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juni 2010 keinen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.
Auch Berechnungsfehler, aus denen ein Leistungsanspruch der Kläger folgen könnte, sind schließlich nicht erkennbar. Die Berechnung von Bedarf und berücksichtigtem Einkommen ergab für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 75,23 EUR bzw. in Höhe von 129,20 EUR. Die Berechnung ist - soweit ersichtlich - richtig und nach den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Zugrunde gelegt wurde der letzte bekannte Arbeitsverdienst des Klägers zu 1. aus dem Monat Dezember 2009. Zwar war das Einkommen schwankend, da die Lohnabrechnungen des Kläger zu 1. auf einem Stunden- und nicht auf einem Monatslohn basierten, aber das der Berechnung zugrunde gelegte Dezembereinkommen liegt durchaus im Rahmen der Einkünfte der sonstigen Monate, wie sich aus den Nachweisen über die erzielten Einkünfte in den Monaten September bis November 2009 ergibt. Insbesondere war das Weihnachtsgeld des Klägers zu 1. bereits bei der Abrechnung für November 2009 berücksichtigt worden. Legt man mit der Abrechnung für Oktober 2009 den in den Monaten September bis Dezember 2009 geringsten Einkommensbetrag der Berechnung zugrunde, so ergibt sich ein etwas geringeres Einkommen des Klägers zu 1.; indes wäre damit noch immer der Bedarf durch Einkommen vollständig gedeckt. Zudem hat der Kläger zu 1. nicht geltend gemacht, er habe in den Folgemonaten ein geringeres Einkommen erzielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.