Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: L 13 SB 56/12 B ER
Vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.05.2012
- Aktenzeichen
- L 13 SB 56/12 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 17186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0516.L13SB56.12B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 18.04.2012 - AZ: S 24 SB 74/12 ER
Rechtsgrundlagen
- § 69 SGB IX
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Fundstelle
- NZS 2012, 838-839
Redaktioneller Leitsatz
1. Antragsteller müssen regelmäßig den Ausgang des von ihnen betriebenen Klageverfahrens abwarten, wenn sie wegen der Versagung des Merkzeichens "aG" gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wegen einer Gehbehinderung in den Genuss von Parkerleichterungen zu kommen. Eine einstweilige Anordnung kann insoweit allenfalls ergehen, wenn dem Vortrag des Antragstellers Umstände zu entnehmen sind, aufgrund derer er nahezu unerlässlich auf die Inanspruchnahme der mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätze angewiesen sein könnte.
2. Bei einer Schwäche in der Beherrschung der unteren rechten Extremität ist in die Interessenabwägung auch einzustellen, dass durch ein Risiko unkontrollierbaren Gasgebens in erheblicher Weise Menschenleben gefährdet werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade - S 24 SB 74/12 ER - vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 3. Mai 2012 eingelegte Beschwerde des an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidenden, 75 Jahre alten Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 18. April 2012 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht zu Recht den am 20. März 2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn der Beschwerdeführer hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Stade Bezug und führt - auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen - ergänzend aus:
Unter den Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. ein in der Sache gegebener materieller Anspruch) glaubhaft gemacht werden (vgl. hierzu § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 27, 41).
a) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Antragsteller zunächst nicht gelungen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S. von§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machen. Insoweit verweist der Senat in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG vollumfänglich auf die Ausführungen des SG Stade in seinem Beschluss vom 18. April 2012, S. 3 f. (ausführlich zu den Voraussetzungen der Erteilung des Merkzeichens "aG" ferner Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - L 11 SB 177/10 B ER), die wegen des Vorbringens des Antragstellers im beschwerdebegründenden Schriftsatz vom 1. Mai 2012 in keiner Weise relativiert werden müssen. Im Wesentlichen wiederholt und ergänzt der Antragsteller in Bezug auf seinen Gesundheitszustand dort seine vorherigen Behauptungen, ohne diese jedoch weitergehend, als bereits erstinstanzlich geschehen, durch Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen. Auch der Senat sieht hier - wie bereits das SG - erheblichen ergänzenden Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren. Der Anordnungsanspruch betrifft die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs, und seine Glaubhaftmachung bedeutet, dass Rechtsanspruch hiernach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit begründet sein muss und voraussichtlich im nachfolgenden Klageverfahren bestätigt werden wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist fraglich und wird weiter aufzuklären sein, zumal der Antragsteller sich offenbar noch in der Lage fühlt, selbständig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen (dazu ergänzend unten c).
b) Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen (was ebenfalls in der Rechtsprechung erwogen wird: Vgl.Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. März 2009 - L 15 SB 40/09 B ER - mit Verweis auf Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2006 - L 13 B 71/06 SB ER -; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2008 - L 2 B 315/08 SB ER - sowie Beschluss des Bayerischen LSG vom 4. März 2009 - L 15 SB 26/09 B ER). Indes kann ein Anordnungsgrund im Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; dann muss eine besondere Härte vorliegen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. März 2009 - aaO.; ferner Keller, aaO., § 86 b Rn. 35g, m. w. N.).
Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten (Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2012 - L 13 SB 3/12 B ER -). Schwere und unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller drohen würden, wenn er bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zunächst weiterhin auf die Inanspruchnahme von Hilfspersonen und die Zuhilfenahme medizinischer Hilfsmittel (ggf. auch eines Rollstuhls) verwiesen würde, um die Entfernung zu vorhandenen Parkmöglichkeiten zurückzulegen, sind nicht erkennbar. Etwaige Erschwernisse und Belastungen begründen noch keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelung vor einer abschließenden Sachaufklärung. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der durch das Merkzeichen "aG" begünstigte Personenkreis eng zu fassen ist, gerade weil die Bereitstellung und Ausweitung besonderer Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen - vor allem in städtischen Gebieten - an bauliche Grenzen stößt und zwangsläufig zu einer Verknappung des "normalen" ortsnahen Parkraums führt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2009 - L 12 SB 64/09 B ER). Außer dem mit der Ablehnung des Antrags üblicherweise verbundenen Nachteil, derzeit mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichnete Parkplätze nicht nutzen zu dürfen, sind dem Vorbringen des Antragstellers keine weiteren Umstände zu entnehmen, wonach er nahezu unerlässlich auf die Benutzung dieser Parkplätze angewiesen sein könnte; er steht im Verhältnis zu einer Vielzahl von Antragstellern und Klägern nicht anders da als diese, die auch wegen einer Gehbehinderung in den Genuss von Parkerleichterungen kommen möchten. Auch andere Antragsteller müssen regelmäßig den Ausgang des von ihnen betriebenen Klageverfahrens abwarten, wenn sie wegen der Versagung des Merkzeichens "aG" gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2010 - L 6 B 36/09 SB ER - juris Rn. 19). Hierauf ist auch der Antragsteller zu verweisen, der besondere, darüber hinausgehende Gründe nicht geltend gemacht hat und dem zudem nach seinem eigenen Vorbringen Hilfspersonen aus dem familiären Umfeld zur Verfügung stehen.
c) Ergänzend hierzu - wobei die vorstehenden Erwägungen des Senats die Entscheidung selbständig tragen - führt auch eine Interessenabwägung (vgl. Keller, aaO., § 86 b Rn. 28; Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 36) nicht dazu, dass dem Antragsteller das begehrte Merkzeichen vorläufig zu gewähren wäre.
Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich Darstellungen von Schwächen insb. im rechten Bein (Arztberichte von Dr. G. vom 16. Juli 2011, Dr. H. vom 6. April 2010, Dr. I. u. a. vom 23. Juli 2009), erwähnt wird etwa ein "Zusammensacken beim Gehen" (Befundbericht von Dr. J. vom 3. Juni 2010), aber Beschwerden bestehen auch im Bereich der oberen Extremitäten (vgl. etwa Befundbericht von Dr. K. vom 8. März 2010 oder von Dr. H. vom 8. Januar 2010: "Parese im rechten Arm", sowie Dr. H. vom 9. Juli, 16. Juli und 15. Oktober 2009), wobei sich diese Beschwerden nach einem aktuellen Befundbericht von Frau Dr. L. r, Universitätsklinikum M., vom 9. Februar 2012 deutlich verschlechtert haben. Im Vordergrund - so Dr. N. - stehe "eine rechtsbetonte Tetraparese mit deutlicher Gangataxie", wobei eine "Tetraparese" eigentlich eine Lähmung aller vier Extremitäten bedeutet, hier mit erheblicher Störung der Bewegungssteuerung im Beinbereich, die nach den Vorbefunden und den eigenen Darstellungen in dem die Beschwerde begründenden Schriftsatz des Antragstellers vom 1. Mai 2012 insbesondere rechtsseitig besteht.
Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. Mai 2012 ist er erst kürzlich auf der Straße gestürzt, weil sein rechtes Bein unkontrolliert weggebrochen ist; er trägt vor, die Oberschenkelmuskulatur sei gefühllos und das Bein könne nicht mehr selbsttätig angehoben werden. Er meint, dass "nicht das Fahren selbst problematisch ist, da hier nicht der Oberschenkel gehoben werden müsste oder das ganze Bein das Körpergewicht zu tragen hätte"; nach seinem gesamten Vorbringen strebt er mit der Erteilung des Merkzeichens "aG" insbesondere an, dass er sich mit dem Kraftfahrzeug noch selbständig, allein und ohne fremde Hilfe fortbewegen kann.
Der Senat hat, weil aufgrund der vorherigen Darlegungen (vgl. oben a. und b.) keine Entscheidungserheblichkeit besteht, nicht ergänzend ermittelt, ob der Antragsteller über ein Kraftfahrzeug mit behindertengerechter Sonderausstattung verfügt. Indes ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass der Antragsteller, jedenfalls auf der Grundlage seiner eigenen Darstellung des bestehenden Gesundheitszustandes, ein Kraftfahrzeug gewöhnlicher Bauart nicht mehr sicher zu führen vermag, da insbesondere eine Schwäche in der Beherrschung der rechten unteren Extremität dazu führen kann, dass durch unkontrollierbares Gasgeben in erheblicher Weise Menschenleben gefährdet werden. Derartige Vorfälle haben in jüngerer Vergangenheit bereits mehrfach zu Unfällen mit zum Teil mehreren Todesopfern geführt. Vor diesem Hintergrund ergibt auch eine Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Allgemeinheit das Ergebnis, dass auf der Grundlage des derzeit noch unsicheren und im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden medizinischen Erkenntnisstandes die vorläufige Erteilung des Merkzeichens "aG" - zumindest dann, wenn der Antragsteller über ein Kraftfahrzeug gewöhnlicher Bauart verfügen sollte - nicht in Betracht kommen kann, weil deren wesentlicher Zweck nach dem Vorbringen des Antragstellers sein soll, dass er Fahrten selbst und ohne Begleitung durchführen kann.
Aber auch unabhängig hiervon, und auch in dem Fall, dass er über ein Spezialfahrzeug verfügen sollte, ist es dem Antragsteller im Rahmen einer Interessenabwägung zuzumuten, für notwendige Autofahrten fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. So muss er sich etwa für Arztbesuche auf die Inanspruchnahme der - offenbar bestehenden - Bereitschaft Angehöriger, ihn ggf. zu fahren, oder auch auf die Inanspruchnahme von Taxifahrten verweisen lassen, zumal der Antragsteller eine ungünstige finanzielle Situation, die letzteres ausschließen würde, nicht dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).