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§ 20 DVO-NBauO - Fenster und Türen
(zu den §§ 37 und 43 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1In Aufenthaltsräumen muss die Größe der Öffnungen für notwendige Fenster im Rohbaumaß insgesamt mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes zuzüglich der Netto-Grundfläche vor den Fenstern liegender Loggien und Vorbauten betragen. 2Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2) 1Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein. 2Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m betragen. 3Geneigte Fenster und Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten dürfen als Rettungswege nur vorgesehen sein, wenn sie so angeordnet sind, dass bei Gefahr Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können. 4Liegen Fenster nach Satz 3 oberhalb der Traufkante, so darf die Unterkante der Fenster oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante waagerecht gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

(3) Eingangstüren von Wohnungen, von denen Aufzüge nach § 38 Abs. 3 NBauO erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(4) 1Glastüren und andere Glasflächen, die an allgemein zugänglichen Flächen vorhanden sind, müssen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, dass sie leicht erkennbar sind. 2Sie müssen, soweit erforderlich, gesichert sein.