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Anlage 3 GesWeitbildV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(zu § 15)

Name: ........................................................ ,
geboren am ................................. in .............. ,
erhält nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
"............................................................"
zu führen.
......................           ......................
(Ort)                                 (Datum)
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
........................
(Unterschrift)                               (Siegel)