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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 PräVARdErl - Hinweise zu Verwertungserlös/Kosten

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

8.1 Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös oder im Fall von sichergestelltem Bargeld das Bargeld selbst (in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 NPOG) nach den Vorschriften des BGB zu hinterlegen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 NPOG). Das gilt auch hinsichtlich des in analoger Anwendung des § 26 NPOG als Bargeld zu behandelnden Buchgeldes (siehe Nummer 3.1). Abweichend von § 382 BGB erlischt der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 29 Abs. 2 Satz 3 NPOG bereits drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. Die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 29 Abs. 2 NPOG; der Verwertungserlös fließt ihr somit nicht zu.

8.2 Der Erlös oder das als Erlös behandelte hinterlegte Geld (entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 3 NPOG) fließt nach Ablauf der drei Jahre dem Kostenträger zu (vgl. § 105 Abs. 4 NPOG).

8.3 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 NPOG fallen die Kosten der Sicherstellung den nach § 6 oder 7 NPOG Verantwortlichen zur Last. Kosten i. S. des § 29 Abs. 3 NPOG sind alle bei der Sicherstellung auf der Grundlage des NPOG und ihrer Durchführung (also insbesondere auch Entgeltzahlungen an ein mit der Aufbewahrung der Sache beauftragtes Unternehmen) sowie der etwaigen Verwertung der Sache angefallenen finanziellen Aufwendungen. Hinzu kommen ggf. Gebühren für Amtshandlungen nach dem NVwKostG. Über die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten ist ein Kostenbescheid zu erlassen.

Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit, im Fall des § 29 Abs. 3 Satz 4 NPOG (Verwertung) die Kosten aus dem Erlös oder mit dem Bargeld nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu decken.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)