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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PräVARdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1 Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für die Durchführung der Sicherstellung gemäß § 26 NPOG, die anschließende Verwahrung gemäß § 27 NPOG sowie eine ggf. durchzuführende Verwertung gemäß den §§ 28 und 29 NPOG sind gemäß § 97 Abs. 1 NPOG grundsätzlich die Gemeinden.

Eine Eilzuständigkeit der Polizei (i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 NPOG) für die Durchführung der Sicherstellung besteht in der Regel nicht, da es der Staatsanwaltschaft - auch bei einer Entscheidung durch die Richterin oder den Richter - regelmäßig möglich sein wird, die zuständige Verwaltungsbehörde so rechtzeitig zu informieren, dass eine Sicherstellung der Sache(n) vor der Herausgabe angeordnet werden kann.

Es ist insoweit auch keine originäre Zuständigkeit der Polizei im Hinblick auf die Verhütung von Straftaten gegeben. Die Polizei wird nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NPOG nur dann vorrangig tätig, wenn ihr bestimmte Befugnisse zur Erkenntnisgewinnung vorbehalten sind und nur sie aus ihrer strafverfolgenden Tätigkeit über spezifisches Erfahrungswissen verfügt, um kriminellen Gefahren entgegenwirken zu können. Diese besonderen Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer präventiven Sicherstellung regelmäßig nicht vor. Die Sicherstellung von bereits in behördlicher Verwahrung befindlichen Sachen ist unproblematisch durch einfaches ordnungsbehördliches Eingreifen möglich. Insoweit greift die Ausnahme von der (Regel-)Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht (vgl. Nummer 1.2 des Bezugserlasses).

Die Verwahrung (§ 27 NPOG) präventiv sichergestellter Sachen und eine ggf. durchzuführende Verwertung (§§ 28 und 29 NPOG) fällt wegen der Subsidiarität der polizeilichen Tätigkeit prinzipiell in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, selbst dann, wenn die Polizei aufgrund besonderer - vom Regelfall abweichender - Sachumstände eine Sicherstellung gemäß § 26 NPOG durchgeführt hat.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 NPOG. Aufgrund der bevorstehenden Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft wird die nach § 26 Nr. 1 NPOG erforderliche gegenwärtige Gefahr begründet oder werden die Interessen des in § 26 Nr. 2 NPOG genannten Personenkreises gefährdet. Unabhängig vom tatsächlichen Aufbewahrungsort ist die Verwaltungsbehörde am Sitz der Staatsanwaltschaft örtlich zuständig.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)