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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 PräVARdErl - Hinweise zur Verwertung

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

7.1 Sofern die Sache nicht herauszugeben ist (§ 29 Abs. 1 NPOG), soll sie verwertet werden. Kann bei einer auf § 26 Nr. 2 NPOG gestützten Sicherstellung die Person, zu deren Gunsten die Sicherstellung erfolgte, nicht ermittelt werden, kommt eine Verwertung auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 4 NPOG in Betracht. Die letzte Gewahrsamsinhaberin oder der letzte Gewahrsamsinhaber sowie die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 28 Abs. 1 Nr. 4 NPOG. Sofern die Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 NPOG erfolgte, kann eine Verwertung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 NPOG erfolgen, da im Fall der Herausgabe an die bisherige Gewahrsamsinhaberin oder den bisherigen Gewahrsamsinhaber regelmäßig die Gefahrenlage des § 26 Nr. 1 NPOG erneut begründet würde. Eine Verwertung sichergestellten Bargeldes sowie Buchgeldes, das nach Nummer 3.1 als Bargeld behandelt wird, erübrigt sich. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 4 NPOG kann dieses Bargeld jedoch als Erlös behandelt werden.

7.2 Im Übrigen richtet sich die Verwertung grundsätzlich nach den §§ 28 ff. NPOG. Insoweit wird auf den Bezugserlass verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)