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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PräVARdErl - Hinweise für die Durchführung der Sicherstellung gemäß § 26 NPOG

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

5.1 Wird eine Gemeinde von der Staatsanwaltschaft um eine präventive Sicherstellung gebeten, entscheidet sie selbständig und unverzüglich unter Beachtung der in Nummer 3 dargelegten Grundsätze über die Anordnung nach § 26 NPOG.

5.2 Die Anordnung der Sicherstellung ist der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber schriftlich bekannt zu geben. Ist eine Sache originär präventiv gemäß § 26 NPOG sichergestellt worden (wenn z. B. in der "Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme" angekreuzt ist, dass die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr erfolgt ist) bedarf es keiner weiteren Sicherstellung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)