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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PräVARdErl - Inhalt

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Können die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen keiner konkreten rechtswidrigen Tat zugeordnet werden und liegen somit nicht die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 73 StGB vor und sind auch nicht die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB oder einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB gegeben, sind die Sachen prinzipiell an die letzte Gewahrsamsinhaberin oder den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, sofern nicht auf die Herausgabe verzichtet wird oder wurde.

Sind die sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen aber von der beschuldigten Person oder der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber offensichtlich nicht rechtmäßig erlangt worden, besteht unter bestimmten (im Folgenden dargelegten) Voraussetzungen die Möglichkeit einer Sicherstellung nach § 26 NPOG, um die Herausgabe an die o. g. Personen zu vermeiden.

Um zu erreichen, dass von dieser Möglichkeit weitgehend und effektiv Gebrauch gemacht wird, ist ein abgestimmtes Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden und der Polizei erforderlich.

Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)