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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 PräVARdErl - Hinweise zur Verwahrung

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

6.1 Die sichergestellte Sache ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. Nummer 2) unverzüglich von der bisherigen Verwahrstelle (Staatsanwaltschaft oder Polizei) abzuholen und in Verwahrung zu nehmen. Im Einvernehmen zwischen bisheriger Verwahrstelle und zuständiger Verwaltungsbehörde sind abweichende Regelungen in Bezug auf die Abholung zulässig.

6.2 Die Verwaltungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Verwahrstücke in geeigneter Weise derart erfasst werden, dass eine zweifelsfreie Identifikation des jeweiligen Verwahrstückes möglich ist. Hierbei können beispielsweise Art, Anzahl, Maß und Gewicht zu berücksichtigende Merkmale sein. Zur Vermeidung von Verwechslungen ist eine geeignete Kennzeichnung der Verwahrstücke zu gewährleisten, aus der Name und Anschrift der letzten Gewahrsamsinhaberin oder des letzten Gewahrsamsinhabers sowie das Datum des Beginns der Sicherstellung hervorgehen. Um die ordnungsgemäße Übergabe der Verwahrstücke von der bisherigen Verwahrstelle an die Verwaltungsbehörde sicherstellen zu können, kann nach Absprache mit der bisherigen Verwahrstelle auf entsprechende Dokumente zurückgegriffen werden, die bei dieser bereits vorhanden sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)