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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 PräVARdErl - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Nummer 75 Abs. 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in der ab dem 1.12.2018 geltenden Fassung vom 26.11.2018 bleibt unberührt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 21.7.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)

An die
Gemeinden und Samtgemeinden,
Polizeibehörden und -einrichtungen,
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

Nachrichtlich:

An die
Region Hannover und die Landkreise