Abschnitt 9 PräVARdErl - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
- Redaktionelle Abkürzung
- PräVARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Nummer 75 Abs. 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in der ab dem 1.12.2018 geltenden Fassung vom 26.11.2018 bleibt unberührt.
Dieser Gem. RdErl. tritt am 21.7.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)
An die
Gemeinden und Samtgemeinden,
Polizeibehörden und -einrichtungen,
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover und die Landkreise